Rz. 1

§ 131 GBO fasst die Besonderheiten des maschinellen Grundbuchs in Bezug auf den Ausdruck zusammen, § 132 GBO betrifft die Grundbucheinsicht, die jedoch anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm auch durch Einsicht in einen Ausdruck stattfinden kann, § 79 Abs. 2 GBV. Beide Tatbestände hängen daher eng zusammen. Der mit dem DaBaGG eingefügte Abs. 2 eröffnet eine Verordnungsermächtigung zur effektiveren Auswertung des maschinellen Grundbuchs in bestimmten Fällen. Die Änderung des Begriffs "automatisiertes Dateisystem ist eine Folge der europarechtlichen Vereinheitlichung von Begriffen durch die Datenschutz-Grundverordnung.[1]"

 

Rz. 2

Nach § 12 Abs. 2 GBO besteht im Rahmen des Rechts, bei Darlegung eines berechtigten Interesses in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, auch das Recht, Abschriften zu verlangen, etwa um diese im Rechtsverkehr als Nachweis über die vom Grundbuch ausgewiesenen Rechte verwenden zu können. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Beim elektronischen Grundbuch tritt an die Stelle der Abschrift der einer Verkörperung des Inhalts eines Datenspeichers angemessenere Begriff des Ausdrucks, ohne dass damit eine Änderung des Umfangs des Einsichtsrechts oder der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GBO) verbunden wäre.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679; https://www.buzer.de/outb/bgbl/1724191.htm; BT-Drs: 19/4671, S. 94.

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