Rz. 1
Die Norm regelt die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) für einzelne Grundbuchgeschäfte. Die Einrichtung von Geschäftsstellen und die Tätigkeit des Urkundsbeamten regelt allgemein § 153 GVG. Dessen Zuständigkeit für Entscheidungen im Grundbuchverfahren war zunächst in der AusfVO zur (AVO v. 8.8.1935, RGBl I S. 117) geregelt und wurde durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I S. 2182) mit § 12c GBO in Gesetzesrang erhoben. Rechtssystematisch handelt es sich um eine Vorschrift des Gerichtsverfassungsrechts. Daher entscheidet der UdG im Rahmen der ihm zugewiesenen Zuständigkeit sachlich unabhängig; er ist nicht an Weisungen des Rechtspflegers oder Richters gebunden.[1] Für die Frage der Wirksamkeit von Geschäften bei Zuständigkeitsverletzung gilt § 8 RPflG (dazu § 1 GBO Rdn 22 ff.).
Weitere Regelungen zur Zuständigkeit des UdG finden sich in § 44 Abs. 1 GBO sowie in § 56 Abs. 12 GBO.
Abs. 2 Nr. 3a wurde eingefügt durch das DaBaGG v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719). Abs. 3 wurde mit Einführung des FamFG geändert und der allgemeinen Regelung des § 11 i.V.m. mit § 6 FamFG angepasst.
Rz. 2
Das Gesetz regelt nicht, wer als Urkundsbeamter tätig werden darf; dies regelt das jeweilige Landesrecht auf Grundlage von § 153 Abs. 4 S. 1 GVG. Die Berufung zum UdG ist nicht davon abhängig, dass die betreffende Person im Beamtenverhältnis beschäftigt ist, auch Justizangestellte können zum UdG berufen werden.
In der Terminologie des Grundbuchverfahrens unter Berücksichtigung der Vollübertragung auf den Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1 Buchst. h RPlfG sollte der Begriff des "Grundbuchführers" tunlichst vermieden werden.[2] Er war zunächst in Preußen gebräuchlich, später vor allem im württembergischen Notar- und Grundbuchwesen.[3] Der Gesetzgeber selbst gebraucht die Formulierung in § 44 Abs. 1 GBO seit dessen Änderung im Jahre 1993.[4] Systematisch richtig kann er nur als Oberbegriff für Rechtspfleger oder UdG verstanden werden, die als solche für eine konkrete Eintragung funktionell zuständig sind.
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