Rz. 10

Bis zur Einfügung der Norm waren Auskünfte aus dem Eigentümerverzeichnis – insbesondere dahin, ob eine bestimmte Person Grundbesitz hat – im Hinblick auf § 11 BDSG nach allgemeiner Auffassung unstatthaft (vgl. § 45 GBV Rdn 3, 5).[8] Dies wird nunmehr durchbrochen insoweit, als aus dem offengelegten Verzeichnis (vgl. oben Rdn 8) Auskünfte zulässig sind.

Daneben d.h. zusätzlich zum Offenlegungserfordernis muss die Auskunft der Auffindung eines Grundbuchblattes dienen (oder die Einsicht bzw. die Abschriftenbeantragung ermöglichen) und es müssen immer die Voraussetzungen des § 12 GBO (berechtigtes Interesse) erfüllt sein, Abs. 1 S. 3.

 

Rz. 11

Aus einem nicht offengelegten Verzeichnis kann nur ausnahmsweise, nämlich gem. Abs. 1 S. 4, eine Auskunft verlangt werden. Diese ist dann statthaft, wenn dadurch eine Grundbucheinsicht entbehrlich wird. Voraussetzung ist also, dass dem Antragsteller das Grundstück mit seiner Grundbuchbezeichnung (Band, Blatt) oder jedenfalls der Flurstücksnummer nach bekannt ist, denn nur dann könnte er – die Erfüllung von § 12 GBO vorausgesetzt – Einsicht nehmen. Niemals kann Abs. 1 S. 4 dazu dienen, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine bestimmte Person überhaupt Grundbesitz hat.[9] Hierdurch würde nicht eine tatsächlich mögliche Einsicht erspart, sondern eine Einsicht erst ermöglicht.

[8] KG Rpfleger 1986, 299; LG Ravensburg Rpfleger 1987, 365; Lüke/Dutt, Rpfleger 1984, 253.
[9] KG FGPrax 1997, 87.

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