Rz. 2

Absatz 3 behandelt die Auskunftserteilung des Grundbuchamts.

Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Abs. 3 S. 1). Hierher gehören folgende Fälle:

§ 45 Abs. 2 S. 2 GBV, §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2, § 146 ZVG. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung aus dem Eigentümerverzeichnis ergibt sich unter den Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 3 GBO.
Gegenüber Behörden ergibt sich eine Auskunftspflicht auch aus Art. 35 GG.
 

Rz. 3

In den übrigen Fällen ist das Grundbuchamt zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet, insbesondere können – von wem auch immer – telefonische Auskünfte nicht verlangt werden.

Unschwer zu erteilende Auskünfte an der Amtsstelle können u.U. ein nobile officium sein.[1] Das muss jedoch Ausnahme bleiben. Unzulässig ist eine Auskunft darüber, ob eine bestimmte Person Grundbesitz hat, wenn die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 3 GBO nicht erfüllt sind.

 

Rz. 4

Ausdrücklich verboten ist die Auskunftserteilung im Falle des § 45 Abs. 3 S. 2 GBV. Die Erteilung eines abgekürzten Auszuges aus dem Inhalt des Grundbuchs ist nicht zulässig. Im Gegensatz zur Abschrift eines Teils des Grundbuchblattes enthält der abgekürzte Auszug nicht die vollständige Abschrift des betreffenden Teils des Grundbuchblattes; der Inhalt des Grundbuchs wird nicht wörtlich, sondern nur in verkürzter Form wiedergegeben. Der Grund dieses Verbots ist, dass bei Erteilung derartiger Auszüge leicht Versehen vorkommen, die zu Schadensersatzforderungen führen können.[2]

 

Rz. 5

Zuständig für die Auskunftserteilung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 3 GBO).

 

Rz. 6

Ein Rechtsbehelf gegen die Erteilung oder Nichterteilung einer Auskunft war nach früherer Auffassung[3] nicht statthaft; der die Auskunft Begehrende (bzw. der Eigentümer) wurde auf die Dienstaufsichtsbeschwerde verwiesen. Im Hinblick auf § 12c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 GBO kann dies keine Geltung mehr beanspruchen.

[1] BayObLGZ 67, 351.
[2] BGH Betrieb 1956, 1059.
[3] KG KGJ 23, 213, siehe auch noch KG Rpfleger 1986, 299.

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