Rz. 1

§ 129 GBO enthält eine Sonderregelung für das elektronische Grundbuch, die gegenüber § 44 Abs. 1 GBO (nicht Abs. 2 und 3) insoweit vorrangig ist, als sich aus der Natur der maschinellen Grundbuchführung Abweichungen betreffend das Wirksamwerden von Eintragungen und die Angabe des Tages der Grundbucheintragung ergeben. Eintragungen im Papiergrundbuch werden mit der (handschriftlichen) Unterschrift der für die Führung des Grundbuchs zuständigen verfügenden Person und des vollziehenden Urkundsbeamten wirksam. Ein die Eintragung räumlich und inhaltlich abschließender handschriftlicher Namenszug wäre beim maschinellen Grundbuch begrifflich nur durch die Einfügung des Abbildes einer handschriftlichen Unterschrift denkbar. Die allgemeine Digitalisierung von Unterschriftsbilddaten würde jedoch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen und kann deshalb nicht als Sicherheitsfaktor in Betracht kommen (zu ähnlichen Überlegungen bei der Anlegung des maschinellen Grundbuchs durch Umstellung siehe § 128 GBO Rdn 4). Es bedarf bei der Vornahme von Eintragungen der Bestimmung einer der Unterschrift gleichwertigen (nicht notwendig gleichartigen) Verfahrensweise, die den Anforderungen an die Autorisierung des Inhalts der Eintragung entsprechen kann (siehe unten Rdn 9 f.).

 

Rz. 2

Eine weitere Sonderregelung zu § 44 Abs. 1 S. 2 GBO enthalten § 130 GBO und §§ 74, 75 GBV durch die Aufgabe der Trennung von Verfügung und Veranlassung. Beide Arbeitsschritte werden in einer Person zusammengeführt, die keine gesonderte Verfügung mehr zu erstellen hat, jedoch in Übereinstimmung mit § 130 S. 2 GBO als Veranlasser aktenkundig sein muss (siehe § 130 GBO Rdn 1, 3 ff.).

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