Rz. 9

Mit der "elektronischen Unterschrift" die in § 75 GBV näher definiert wird, wurde ein Verfahren zum Schutz vor unbemerkten Datenmanipulationen eingeführt, das nicht mit der handschriftlichen Unterschrift verwechselt werden darf. Es handelt sich nicht um das digitalisierte Abbild der Unterschrift des Rechtspflegers, sondern um einen Rechenprozess, der aus dem elektronisch zu "unterschreibenden" Text eine Art charakteristische Quersumme errechnet. Im Gegensatz zur handschriftlichen Unterschrift wird die elektronische durch Dazwischentreten technischer Abläufe vermittelt; ihr haften damit keinerlei individualisierten Schriftzüge an. Sie kann vielmehr durch Weitergabe der Schlüssel spurenlos übertragen werden. Durch Verfahrensanweisungen wird die Verwendung durch Nichtautorisierte verhindert. Allenfalls durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen wie biometrische Verfahren ließe sich die Verwendung durch Nichtautorisierte noch effektiver verhindern.

 

Rz. 10

Da die elektronische Unterschrift als Rechenergebnis durch die verfügbaren Programme nicht in sinnvoller Weise im Grundbuch sichtbar und online nachprüfbar gemacht werden kann, ist vorgesehen, dass der Rechtspfleger durch die Angabe seines Nachnamens im Anschluss an die von ihm vorgenommene Eintragung individualisiert wird. Der Eintragungstext einschließlich des Namenszusatzes als elektronisch unterschriebener Datensatz ist jedoch hinsichtlich nachträglicher Änderungen jederzeit vom Grundbuchamt rechnerisch überprüfbar.[3]

[3] Zur verfahrensmäßigen Einbindung der digitalen Signatur bei SOLUM-STAR vgl. Bredl, MittBayNot 1997, 75; ausführlich zur Signatur bei § 75 GBV.

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