Gesetzestext

 

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß

1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.

3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1Die Führung des Grundbuchs in maschineller Form umfaßt auch die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und der Grundstücke sowie weitere, für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form erforderliche Verzeichnisse. 2Das Grundbuchamt kann für die Führung des Grundbuchs auch Verzeichnisse der in Satz 1 bezeichneten Art nutzen, die bei den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen eingerichtet sind; diese dürfen die in Satz 1 bezeichneten Verzeichnisse insoweit nutzen, als dies für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach § 1 zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.

A. Von der papierenen zur maschinellen Grundbuchführung

I. Papierene Führung

 

Rz. 1

Herkömmlich wird das Grundbuch in verschiedener äußerer Form – ursprünglich als fest gebundener Band, in modernerer Art als Loseblattgrundbuch – auf Papier geführt. Darin liegt die fundamentale Gemeinsamkeit der ansonsten im Laufe der Geschichte des Grundbuchs und nach Rechtssystemen unterschiedlichen Formen der Dokumentation von Rechten an Grundstücken.[1] Die Führung auf Papier bestimmt maßgeblich den Ablauf von Eintragungsverfahren, Einsichtnahme, Fertigung von Abschriften[2] usw. Die Übergänge von der handschriftlichen zur maschinenschriftlichen Führung und vom festen Grundbuchband zum Loseblattgrundbuch stellten zwar wichtige Schritte zur Erleichterung und Verbesserung der Grundbuchführung, jedoch keine grundsätzliche Änderung der durch die Verkörperung auf dem Medium Papier vorgegebenen Verfahrensweisen dar.

[1] Vgl. die ausführliche Darstellung bei Meikel/Böhringer, Einleitung A (m.w.N.).
[2] Demharter, § 126 GBO Rn 1.

II. Automationsunterstützte Führung

 

Rz. 2

Erste Überlegungen, das Grundbuch mit Hilfe von EDV-Systemen rationeller zu führen, gehen auf die späten 60er Jahre zurück.[3] Die Pläne zur Vollautomatisierung des Grundbuchs mussten Anfang der 80er Jahre jedoch bis auf weiteres aufgegeben werden. Ursache dafür waren u.a. die Nichtverfügbarkeit praktikabler Verfahren zur Erfassung der Altdatenbestände und die damals hohen Kosten der benötigten Speicherkomponenten.

 

Rz. 3

Stattdessen entstanden in verschiedenen Bundesländern Verfahren zur automationsunterstützten Grundbuchführung, bei denen elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur komfortablen Abfassung der Eintragungstexte, Vollzugsmitteilungen, des Schriftverkehrs mit den Katasterbehörden und anderer Schriftstücke mit Hilfe von Textbausteinen eingesetzt und die Texte anschließend, z.T. in vorgefertigte Formulare ausgedruckt wurden:

 

Rz. 4

Für die historische (zeitgeschichtliche) Entwicklung des maschinellen Grundbuchs wird auf die Vorauflage verwiesen.[4] Diesen Verfahren war zunächst gemeinsam, dass der Einsatz der EDV auf die Rolle intelligenter Schreibsysteme zur Herstellung papierener Grundbücher beschränkt blieb. Mit der Verkörperung der erfassten Daten auf Papier endet grundsätzlich die elektronische Datenhaltung, weshalb Änderungen der GBO insoweit nicht erforderlich waren. Zur Erleichterung der Suche nach einem Eigentümer oder einem Grundstück wurden im Geschäftsgang der Grundbuchämter gleichwohl elektronische Verzeichnisse angelegt, die mit § 12a GBO durch das RegVBG nachträglich eine Rechtsgrundlage erhielten.

 

Rz. 5

Mit Voranschreiten der Digitalisierung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege,[5] insbesondere aber im Bereich des Grundbuchwesens, ist die papiergebundene Führung der Grundbücher inzwischen verschwunden. Die papiergebundene Grundakte dominiert hingegen (leider) noch die Praxis.

[3] Meikel/Dressler, vor §§ 126–134 GBO Rn 3 ff.; vgl. auch den knappen Überblick bei Schöner/Stöber, Rn 84 f. sowie die Literaturnachweise dort.
[4] Vgl. KEHE, Vorauflage § 126 GBO Rn 4.
[5] Püls, DNotZ 2021, 862; Püls, Festschrift 25 Jahre freiberufliches Notariat, 2015, S. 283 ff.

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