Gesetzestext

 

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich aufgrund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.

A. Allgemeiner Regelungsgehalt

I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

 

Rz. 1

Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen.

In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit in Grundbuchsachen geregelt, daneben enthält er eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. § 2 GBO enthält Regeln über die Einrichtung der Grundbuchbezirke, die Bezeichnung der Grundstücke und über die Abschreibung von Grundstücksteilen. § 3 GBO enthält grundsätzliche Ausführungen über die Buchungsform, die Buchungsfreiheit und über die ausnahmsweise Möglichkeit der selbstständigen Buchung ideeller Miteigentumsanteile. § 4 GBO regelt die Führung eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes für mehrere Grundstücke eines Eigentümers.

In den für die Rechtspraxis sehr wichtigen §§ 5, 6, 6a und 7 GBO wird die Vereinigung, die Bestandteilszuschreibung und die Teilung behandelt.

§ 8 GBO regelt die Anlegung des besonderen Grundbuchblattes für Erbbaurechte.

In § 9 GBO wird die Eintragung eines Vermerks über subjektiv-dingliche Rechte auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes geregelt.

§ 10 GBO behandelt die mit der Aufbewahrung von dem Grundbuchamt eingereichten Urkunden zusammenhängenden Fragen; § 10a GBO lässt es zu, Grundakten auch auf Datenträgern aufzubewahren. In § 11 GBO werden Eintragungen, die von einem ausgeschlossenen Grundbuchbeamten bewirkt wurden, für wirksam erklärt. Im Zusammenhang damit sind in der Kommentierung alle anderen, auch mit der Ablehnung und Ausschließung zusammenhängenden Fragen erörtert.

In § 12 GBO ist das Recht zu Einsicht des Grundbuchs geregelt.

§§ 12a und 12b GBO betreffen vom Grundbuchamt zu führende Verzeichnisse und die "Einsicht in ausgelagerte Bücher und Akten".

§ 12c GBO regelt die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für besondere Eintragungen.

§ 12d GBO regelt schließlich die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) im Grundbuchverfahren.

II. Inhalt der Vorschrift

1. Rechtsgeschichte

 

Rz. 2

§ 1 GBO wurde geändert durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993,[1] durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERVGBG) vom 11.8.2009[2] und durch das FGG-ReformG vom 17.12.2008.[3] Der Vorbehalt betreffend die Grundbuchführung in Baden-Württemberg ist m.W.v. 1.1.2018 durch das Gesetz vom 5.12.2014[4] entfallen.

[1] BGBl I 1993, S. 2182.
[2] BGBl I 2009, S. 2713.
[3] BGBl I 2008, S. 2586.
[4] BGBl I 2014, S. 1962.

2. Geltungsbereich

 

Rz. 3

§ 1 GBO regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit im Grundbuchverfahren (Abs. 1 und 2). Er bestimmt zudem Grundsätze des Grundbuchverfahrens und mit den Verordnungsermächtigungen in Abs. 3 und 4 Grundsätze zur Grundbuchführung. Die funktionelle Zuständigkeit ist teilweise in § 12c GBO geregelt, wesentlich ergibt sie sich aus dem RPflG.

Das Grundbuchverfahren ist der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen (§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG). Subsidiär zur GBO sind Vorschriften des Allgemeinen Teils des FamFG anzuwenden (siehe § 2 Einl. Rdn 51).[5] Das Grundbuchwesen ist nicht Teil der Rechtsprechung im engeren Sinne des Art. 92 GG, wohl aber Teil der Rechtspflege, die mit guten Gründen den unabhängigen Gerichten zugewiesen ist und nicht der öffentlichen Verwaltung. Zwar enthielt § 1 Abs...

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