Rz. 28

Abs. 3 bezieht sich sowohl auf das maschinelle Grundbuch nach Abs. 1 wie auch auf die Verzeichnisse nach Abs. 2 und geht zunächst davon aus, dass auch beim maschinellen Grundbuch grundsätzlich jedes nach § 1 GBO zuständige Grundbuchamt für die Führung seiner Grundbücher personell und sachlich verantwortlich bleibt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft daher lediglich die prozedurale Frage der Datenverarbeitung auf EDV-Anlagen außerhalb des zuständigen Grundbuchamts, wenn nicht jedes Grundbuchamt mit einer eigenen Rechenanlage ausgestattet werden soll. Den Ländern sind hierfür verschiedene Organisationsmodelle eröffnet.

 

Rz. 29

In Betracht kommen zunächst die gemeinsame Datenverarbeitung für mehrere oder alle Grundbuchämter eines Landes durch eines von ihnen, oder die Wahrnehmung durch zentrale IT-Stellen der Justizverwaltung[30] oder anderer staatlicher Stellen. Ferner sind bestehende oder neugegründete juristische Personen des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger vorgesehen. Keinesfalls kann die Verarbeitung von Grundbuchdaten privaten oder gewerblichen Auftragnehmern übertragen werden.

 

Rz. 30

Die Anforderungen der GBO an die Grundbuchführung im Übrigen bleiben unberührt. Die rechtliche und organisatorische Verantwortung für die Eintragungen verbleibt bei dem nach § 1 GBO zuständigen Grundbuchamt, ebenso die Zuständigkeit für die Prüfung der Darlegung eines berechtigten Interesses bei Einsichtsbegehren, die Gewährung der Einsicht und die Erteilung von Ausdrucken nach § 131 GBO (soweit nicht §§ 132, 133 GBO anwendbar sind). Insbesondere die zeitgerechte und Abs. 1 S. 2 entsprechende Erledigung müssen sichergestellt sein.

[30] Zur historischen Entwicklung vgl. Bredl, MittBayNot 1997, 73 und Demharter, § 126 GBO Rn 15. Der Anreiz zu entsprechenden Investitionen wurde historisch mit der von § 133 Abs. 8 eröffneten Möglichkeit der Gebührenabtretung geschaffen (Rn 41 f. dort), spielt aber heute keine Rolle mehr; zu den Einzelfällen vgl. Wilsch, BeckOK GBO § 126 Rn 11.

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