Rz. 2

Entsprechend § 71 Abs. 2 S. 2 GBO lässt jedoch auch Satz 2 zu, dass das Grundbuchamt im Beschwerdegang angewiesen wird, unter den Voraussetzungen des § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Es ist danach also notwendig, dass eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Anlegungsverfahren erfolgt und dass das Grundbuch unrichtig geworden ist.

 

Rz. 3

Auch für das Anlegungsverfahren ist der Rechtspfleger zuständig. Fraglich ist, ob gegen seine Entscheidung die Erinnerung zulässig ist, die ja grundsätzlich dann eingelegt werden kann, wenn die Entscheidung, hätte sie der Richter getroffen, unanfechtbar ist (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG). Gerichtliche Entscheidungen, die nach den Vorschriften der GBO wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind jedoch kraft ausdrücklicher Vorschrift in § 11 Abs. 3 RPflG auch nicht mit der Erinnerung anfechtbar. Das muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Mit der Beschwerde (§ 125 S. 2 GBO) kann also nur eines der Verfahren nach § 53 GBO in Gang gesetzt werden.

 

Rz. 4

Anfechtbar ist aber die Ablehnung der Anregung, ein Blatt anzulegen. Insoweit ist die unbeschränkte Beschwerde statthaft.[1] Eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt eine der zwingenden Vorschriften des Anlegungsverfahrens missachtet, oder wenn es keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat. Mit der Beschwerde kann jedoch nicht die Beweiswürdigung des Grundbuchamts angegriffen werden;[2] es sei denn, in der Beweiswürdigung liegt ein eigener Rechtsverstoß.

[1] BayObLG Rpfleger 1980, 390; Meikel/Schneider, § 125 Rn 3; Demharter, § 125 Rn 2.
[2] Demharter, § 125 Rn 3. a.A. OLG Oldenburg MDR 1956, 112.

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