Rz. 10

Der Einsicht unterliegen das Grundbuch und die Grundakte mit den Urkunden, auf die gem. § 874 BGB Bezug genommen worden ist. Dies umfasst auch die Kenntnisnahme schuldrechtlicher Urkunden, wenn in diesen Grundbucherklärungen abgegeben worden sind (typisch Kaufvertrag mit Bewilligung der Auflassungsvormerkung oder Auflassungserklärung).[97] Die Einsicht erstreckt sich auch auf die noch nicht erledigten Eintragungsanträge oder Eintragungsersuchen zum betreffenden Grundbuchblatt. Maßgebend ist der Eingang eines Antrags i.S.d. § 13 Abs. 2;[98] ob er bereits zur Grundakte gelangt ist, ist eher ein technisches Problem des Grundbuchamts. Wird die Zuordnung zur Grundakte verzögert, kann dies zu Haftungsgefahren führen, wobei der Einsichtnehmende auch ausdrücklich die Einsicht in noch nicht zugeordnete Anträge verlangen muss. Die Einsicht in die sogenannte Markentabelle als elektronisches Register nicht erledigter Anträge je Grundbuchblatt kann diese Problematik nicht völlig entschärfen, da ein Antrag auch erst dann in der Markentabelle erscheint, wenn er dem Grundbuchblatt zugeordnet wurde.[99]

Bereits geschlossene Blätter unterliegen grundsätzlich nicht der Einsicht, denn sie sind nicht mehr "das Grundbuch";[100] ausnahmsweise kann das berechtigte Interesse jedoch in das alte Blatt zurückreichen; das Archivgut kann dann dem Akteninhalt gleichbehandelt werden.

Zur Einsicht in Grundakten siehe eingehend GBV (vgl. § 46 GBV Rdn 1 ff.); zum Eigentümerverzeichnis (vgl. § 45 GBV Rdn 5).

[97] OLG Zweibrücken NJW 1989, 531; OLG Stuttgart BWNotZ 1998, 145.
[98] Demharter, § 12 Rn 17; Bauer/Schaub/Maaß, § 12 Rn 61; Lemke/Schneider, § 12 Rn 31; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 524.
[99] Lemke/Schneider, § 12 Rn 32; zu großzügig Hügel/Wilsch, § 12 Rn 14.
[100] LG Bonn Rpfleger 1988, 311; auch Böhringer, Rpfleger 1989, 309, 311 u. Wolfsteiner, Rpfleger 1993, 273.

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