Rz. 3

Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten hat das Grundbuchamt nach billigem Ermessen auf die Beteiligten zu verteilen. § 114 GBO enthält keine allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Kosten. Allein entscheidend ist das billige Ermessen des GBA. Hierbei dürfte weniger auf die Tatsache abzustellen sein, wer den Antrag (= Anregung, vgl. § 90 GBO Rdn 5) auf Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens gestellt hat, als vielmehr darauf, in wessen Interesse die Klarstellung vornehmlich gelegen hat.[2] So kann es berechtigt sein, die gerichtlichen Auslagen auf die Beteiligten zu verteilen oder sie einem Beteiligten allein aufzuerlegen. Dagegen wird in der Regel jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, es sei denn, dass besondere Umstände eine andere Entscheidung geboten erscheinen lassen.

[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 114 Rn 3; Hügel/Hügel, § 114 Rn 3; a.A. Demharter, § 114 Rn 2, grundsätzlich Verteilung der Auslagen auf alle Beteiligten.

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