Rz. 1

§ 11 GBO behandelt die Frage, inwieweit das Bestehen von Ausschließungsgründen Einfluss auf das Verfahren des Grundbuchamts hat. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 6 FamFG und dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs.[1]

Betroffen von der Vorschrift sind der (praktisch nicht vorkommende) Grundbuchrichter, der Rechtspfleger (§ 10 RPflG), der Urkundsbeamte, der (durch das maschinell geführte Grundbuch obsolete) zweite Beamte zur Unterschriftsleistung im Grundbuch, der ermächtigte Justizangestellte und der Präsentatsbeamte (vgl. dazu § 1 GBO Rdn 18 ff.).

Für die Mitglieder des Beschwerdegerichts finden die §§ 41 ff. ZPO über § 81 Abs. 2 GBO Anwendung.

[1] Meikel/Böttcher, § 11 Rn 1; Bauer/Schaub/Maaß, § 11 Rn 1.

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