Rz. 9

Ist in dem Feststellungsbeschluss über einen Widerspruch entschieden worden, so muss der Beschluss allen Beteiligten zugestellt werden, nicht nur dem Widersprechenden (Abs. 2). Die Zustellung, mit welcher der Lauf der Beschwerdefrist des § 110 GBO beginnt, richtet sich nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO.[5] Die Beschwerdefrist beträgt nach § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 110 Abs. 2 GBO).

 

Rz. 10

Ist kein Widerspruch erhoben, so ist der Beschluss ebenfalls allen Beteiligten bekannt zu geben, da hiervon nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamFG seine Wirksamkeit abhängt. Außerdem haben die Beteiligten ein Interesse daran, von dem Beschluss Kenntnis zu erhalten, um die Übereinstimmung der späteren Eintragung mit dem Beschluss prüfen zu können. Diese Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 FamFG durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post erfolgen.

[5] Unklar Meikel/Schneider, § 108 Rn 10, der nur von einer Bekanntmachung spricht.

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