Rz. 3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mehr möglich, wenn die neue Rangordnung im Grundbuch eingetragen bzw. seit dem Ende der Widerspruchsfrist ein Jahr verstrichen ist (Abs. 3). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die in jedem Fall eine Wiedereinsetzung unmöglich macht. Diese Ausschlussfrist ist mit dem Grundgesetz vereinbar.[5] Gegen die Versäumung der Jahresfrist gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[6] Ob wegen des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Ausnahmen anzuerkennen sind, wenn die Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Beteiligten lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist,[7] erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit bedenklich.

[5] Vgl. BVerfG VersR 1987, 256.
[6] Vgl. BGH NJW 1991, 1834; KG FGPrax 1995, 95; Sternal/Sternal, § 18 Rn 16.

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