Rz. 2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beteiligte die nach § 104 Abs. 1 GBO gesetzte Widerspruchsfrist versäumt hat. Zudem muss der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert gewesen sein, diese Frist einzuhalten (siehe Rdn 6). Die Wiedereinsetzung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beteiligten. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Dieser kann auch konkludent in dem nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegten Widerspruch liegen. Weiterhin muss der den Widerspruch binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegen.[1] Innerhalb dieser Frist[2] muss er auch die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft machen (§ 31 FamFG). Glaubhaft zu machen sind das unverschuldete Hindernis, die Ursächlichkeit für das Unterlassen des Widerspruchs und der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses.[3] Gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist nach Abs. 1 für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages kann – wie bei Versäumung der Frist nach § 18 Abs. 1 FamFG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.[4]

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 105 Rn 3; Hügel/Hügel, § 105 Rn 2.
[2] A.A. Glaubhaftmachung kann jederzeit erfolgen: Bauer/Schaub/Waldner, § 105 Rn 5; Meikel/Schneider, § 105 Rn 8.
[3] Siehe Sternal/Sternal, § 18 Rn 17 f.
[4] Vgl. BVerfGE 22, 83; BVerfG NJW 1967, 1267; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 105; OLG Hamm OLHZ 1985, 147; OLG Köln DNotZ 1981, 716; Sternal/Sternal, § 18 Rn 16.

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