Gesetzestext

 

(1) Der Vorschlag ist den Beteiligten mit dem Hinweise zuzustellen, daß sie gegen ihn binnen einer Frist von einem Monat von der Zustellung ab bei dem Grundbuchamt Widerspruch erheben können. In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt werden.

(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen; in letzterem Falle ist die Widerspruchsfrist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben ist.

A. Zustellung des Vorschlags (Abs. 1)

 

Rz. 1

Der Vorschlag gem. § 103 GBO muss allen Beteiligten im Sinne des §§ 92 ff. GBO förmlich bekannt gegeben werden. Da die Vorschrift eine förmliche Zustellung verlangt, hat diese gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG nach den §§ 166 ff. ZPO zu erfolgen;[1] eine Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG) scheidet damit aus.[2] Mit der Zustellung des Vorschlags sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer bestimmten Frist ab Zustellung gegen den Vorschlag beim Grundbuchamt Widerspruch erheben können (Abs. 1 S. 1). Solange der zwingend vorgeschriebene Hinweis nicht erfolgt ist, beginnt die Widerspruchsfrist auch nicht zu laufen.[3] Die Einlegung des Widerspruchs ist sodann bis zu dem in § 105 Abs. 3 GBO genannten Zeitpunkt zulässig.

[1] Meikel/Schneider, § 104 Rn 3.
[2] Unklar Bauer/Schaub/Waldner, § 104 Rn 1.
[3] So auch Hügel/Hügel, § 104 Rn 1; a.A. Bauer/Schaub/Waldner, § 104 Rn 1, bei Fehlen des Hinweises ist der Vorschlag des GBA unwirksam.

B. Widerspruchsfrist (Abs. 1)

 

Rz. 2

Das Gesetz sieht eine regelmäßige Widerspruchsfrist von einem Monat von der Zustellung an vor (Abs. 1 S. 1). In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt werden, z.B. bei besonderer Schwierigkeit der Sache oder bei in der Person eines Beteiligten liegenden Gründen. Zudem ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Verlängerung der Monatsfrist oder der bereits eingeräumten längeren Frist möglich, solange diese noch nicht abgelaufen ist; auch mehrmalige Verlängerungen kommen in Betracht.[4] Eine Verkürzung der Frist unter einen Monat ist nicht zulässig.

[4] Bauer/Schaub/Waldner, § 104 Rn 1; Hügel/Hügel, § 104 Rn 2; Meikel/Schneider, § 104 Rn 4.

C. Einlegung des Widerspruchs (Abs. 2)

 

Rz. 3

Für die schriftliche Einlegung des Widerspruchs gelten die Vorschriften über die Beschwerdeschrift (vgl. § 73 GBO Rdn 3 ff.) entsprechend. Der Widerspruch kann schriftlich, als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden (Abs. 2 Hs. 1). Eine Einlegung beim Grundbuchamt ist nicht zwingend erforderlich. Bei Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift des Urkundsbeamten ist die Widerspruchsfrist bereits mit der Abgabe der Erklärung bei einem Amtsgericht gewahrt (Abs. 2 Hs. 2). Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch genügt nicht. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Nur so kann sich das Grundbuchamt mit den vorgetragenen Einwendungen umfassend auseinandersetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge