Rz. 3

Für die Entgegennahme der Beschwerde sind zwei Stellen zugelassen: Das Grundbuchamt, das in erster Instanz zuständig ist – nicht ein anderes Grundbuchamt oder AG[2] –, sowie das Beschwerdegericht. Der Beschwerdeführer hat insoweit ein Wahlrecht. Geht die Beschwerde bei einem örtlich unzuständigen Grundbuchamt oder einem anderen Gericht als dem Beschwerdegericht oder einer anderen Behörde ein, so ist sie zunächst nicht wirksam eingelegt. Das unzuständige Gericht ist aber verpflichtet, die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 3 S. 1 FamFG).[3] Das Rechtsmittel ist erst wirksam eingelegt, wenn der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des zuständigen Grundbuchamts oder des zuständigen Beschwerdegerichts gelangt ist (vgl. § 25 Abs. 3 S. 2 FamFG).[4] Durch die nunmehr bestehende Notwendigkeit, jeder Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, § 39 FamFG (s. § 71 GBO Rdn 15),[5] erhält der Beteiligte die notwendigen Informationen, bei welchem Gericht und in welcher Form ein Rechtsmittel erhoben werden kann.

 

Rz. 4

Wird die Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht eingereicht, so kann dieses dem Grundbuchamt Gelegenheit zur Abhilfe (§ 75 GBO) geben. Eine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur Vorlage an das Grundbuchamt zwecks Prüfung einer Abhilfe besteht indes nicht; vielmehr darf das Beschwerdegericht auch ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens sofort entscheiden.[6] Um eine Übersendung der Beschwerdeschrift an das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung der Abhilfe (§ 75 GBO) und damit eine Verzögerung des Verfahrens zu vermieden, ist in der Regel eine Einlegung beim Grundbuchamt zweckmäßig.

[2] BayObLG bei Plötz, Rpfleger 1988, 237, 238.
[4] BGH NJW 2002, 2397; Bauer/Schaub/Sellner, § 73 Rn 4; Hügel/Kramer, § 73 Rn 2.
[5] Vgl. Demharter, § 1 Rn 76 ff.
[6] OLG Köln FGPrax 2011, 172; Demharter, § 73 Rn 5; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 73 Rn 5.

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