Rz. 3

Für die schriftliche Einlegung des Widerspruchs gelten die Vorschriften über die Beschwerdeschrift (vgl. § 73 GBO Rdn 3 ff.) entsprechend. Der Widerspruch kann schriftlich, als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden (Abs. 2 Hs. 1). Eine Einlegung beim Grundbuchamt ist nicht zwingend erforderlich. Bei Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift des Urkundsbeamten ist die Widerspruchsfrist bereits mit der Abgabe der Erklärung bei einem Amtsgericht gewahrt (Abs. 2 Hs. 2). Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch genügt nicht. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Nur so kann sich das Grundbuchamt mit den vorgetragenen Einwendungen umfassend auseinandersetzen.

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