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Bei Verstößen gegen die sachliche Zuständigkeit, wenn also eine dem Grundbuchamt nicht angehörende Person des Amtsgerichts handelt, wird vereinzelt die absolute Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der betreffenden Handlung angenommen.[26] Dem kann mit Hinweis auf § 2 Abs. 3 GBO und § 6 FamFG nicht gefolgt werden. Bei Verletzung gegen die sachliche Zuständigkeit besitzt die Amtshandlung Gültigkeit, ist aber anfechtbar.[27] Eine Nichtigkeit ist nur anzunehmen, wenn ein dem Amtsgericht nicht angehörender Dritter handelt, dem nach keinerlei Rechtsgrundlage die Zuständigkeit für eine gerichtliche Handlung zukommt.[28] Der BGH sah einen Nichtigkeitsgrund, wenn der Grundbuchführer durch Bedrohung gegenüber Leib und Leben zur Vornahme einer Eintragung gezwungen wird.[29]

Bei Erklärungen, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben sind, tritt Wirksamkeit gem. § 130 Abs. 1 und 3 BGB mit Zugang beim richtigen Empfänger ein. Die Abgabe solcher Erklärungen gegenüber einem anderen Gericht als dem örtlich zuständigen Grundbuchamt macht die Erklärungen nicht wirksam. Davon zu unterscheiden ist der Fall des Zuganges zwar beim Amtsgericht, aber bei einer anderen Abteilung.[30] Gleiches gilt für den Fall, dass Erklärungen nicht dem Grundbuchamt, sondern einer anderen amtsgerichtlichen Abteilung zugehen.[31]

[26] Demharter, § 1 Rn 25; Hügel/Holzer, § 1 Rn 34 m.w.N.
[27] Bauer/Schaub/Waldner, § 1 Rn 5; Lemke/Schneider, § 1 Rn 12; Lent/Habscheid, § 13 II; Pikart/Henn, S. 65; Meikel/Böttcher, § 1 Rn 16; Eickmann/Böttcher, Grundbuchverfahrensrecht, Rn 44; a.A. noch die ältere Rspr.: BGHZ 24, 48 = NJW 1957, 832; BayObLG RJA 9, 73.
[28] OLG Brandenburg VIZ 1996, 722; Hügel/Holzer, § 1 Rn 34.
[29] BGHZ 7, 64.
[30] Zum Zugang einer Erbschaftsausschlagung an das Grundbuchamt statt an das Nachlassgericht OLG München JFG 17, 282; Meikel/Böttcher, § 1 Rn 17.
[31] Ebenso Meikel/Böttcher, § 1 Rn 17.

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