Rz. 3

Für Abgeltungsdarlehen und Abgeltungshypotheken nach §§ 22 ff. GBMaßnG wurde das Jahr 1964 durch das Jahr 1995 ersetzt. Die Verjährung der Abgeltungsdarlehen sollte zunächst gehemmt werden, um die entsprechenden Fälle erfassen und prüfen zu können.

In Ausführung der Ermächtigung aus S. 3 bestimmte § 1 der Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen v. 2.6.1998 (BGBl I 1998, 1231) den Ablauf der Hemmung auf den 31.12.1999.

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