1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18 bis 20 und 22 bis 26a, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25 mit der Maßgabe, daß das Jahr 1964 durch das Jahr 1995 ersetzt wird. 2Die Verjährung am 9. Juli 1995 noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist gehemmt. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Datum festzulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet.[1]

[1] Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen vom 2. Juni 1998 (BGBl. I S. 1231):

§ 1 Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (13. Juni 1998)

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