Rz. 11

Kraft Gesetzes sind zum 25.12.1993 für Energieversorgungsleitungen, zum 11.1.1995 für wasserwirtschaftliche Anlagen und zum 1.8.1996 für Telekommunikationslagen und die weiteren Fälle des Abs. 11 an den genutzten Grundstücken beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der jeweils nutzenden Unternehmen im Umfang der Grundstücksnutzung entstanden. Voraussetzung für das Entstehen einer solchen Dienstbarkeit ist, dass das Versorgungsunternehmen das Grundstück am 3.10.1990 zum Betrieb, zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen, die unmittelbar der Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme dienen, in Benutzung hatte.

 

Rz. 12

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstand kraft Gesetzes ohne Grundbucheintragung; der Grundstückseigentümer musste nicht zustimmen, konnte das Entstehen auch nicht verhindern. Der Grundstückseigentümer erhält als Ausgleich eine Entschädigungsleistung nach § 9 Abs. 3 GBBerG.

Die Nutzung muss am 3.10.1990 – oder besser bei Ablauf des 2.10.1990 – bestanden haben oder es muss mit ihr zumindest begonnen worden sein.[15] Eine später, etwa bis zum 25.12.1993 entstandene Nutzung fällt nicht unter § 9 GBBerG. Hier gelten das allgemeine Sachenrecht des BGB sowie die bundesrechtlichen Vorschriften über die Nutzung der Grundstücke. Ob die Nutzung den Anforderungen der Energieverordnung der DDR entsprach, ist dabei aber nicht maßgebend. Es kommt allein auf die tatsächliche Nutzung zum 3.10.1990 an.[16] Daher entsteht die Dienstbarkeit auch nur im Umfang dieser damals ausgeübten Nutzung und nur auf dem tatsächlich genutzten Grundstück. Ist dieses Grundstück mit einem Nutzungsrecht und selbstständigem Gebäudeeigentum oder mit einem Erbbaurecht belastet, entsteht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum (§ 9 Abs. 1 S. 3 GBBerG). Dadurch soll eine gleichmäßige Belastung beider Rechtsobjekte gewährleistet werden.

 

Rz. 13

Von § 9 GBBerG wird aber auch nicht jede Art der Grundstücksnutzung abgesichert. Die Vorschrift erfasst nur die Fälle der Nutzung zum Besitz, Betrieb, zur Unterhaltung und Erneuerung von Anlagen, die unmittelbar der Fortleitung von Elektrizität, Gas oder Fernwärme dienen. Dazu gehören neben unterirdischen Leitungen, auch die Nutzung oberirdischer Hochspannungsleitungen sowie die dazu notwendigen Masten und Fundamente. Auch Transformatorenstationen und Umspannanlagen dienen der unmittelbaren Fortleitung. Anlagen zur Erzeugung der elektrischen Energie oder der Fernwärme werden nach dem Wortlaut aber nicht von § 9 Abs. 1 GBBerG erfasst.

[16] BR-Drucks 862/93, 220; BT-Drucks 12/6228.

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