Rz. 8

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 GBBerG war der für das Erlöschen maßgebliche Zeitpunkt der 31.12.1995. Im Hinblick auf die übrigen Regelungen zum Grundstücksrecht war fraglich, ob hier nicht ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorlag und es nicht 31.12.1996 hätte heißen sollen.[18] Das BMJ hat hier aber von seiner Ermächtigung aus Art. 18 Abs. 4 Nr. 3 RegVBG, § 8 Abs. 1 S. 2 GBBerG zur Verlängerung Gebrauch gemacht und die Frist des § 8 Abs. 1 GBBerG auf den 31.12.2005 verlängert, längstens aber bis zum Stichtag des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs aus Art. 233 § 5 EGBGB (§ 13 SachenR-DVO). Das war der 31.12.2000. Lag daher bis zum Ablauf des Stichtages keine Bewilligung zur Eintragung des Rechtes vor oder hat der Berechtigte nicht Klage erhoben, ist das nicht eingetragene Recht kraft Gesetzes erloschen.

[18] BT-Drucks 12/5553, S. 94; BR-Drucks 360/93; Sitzung des Unterausschusses Recht v. 14.6.1993, Prot. Abschn. B Nr. 26; offenbar ist man tatsächlich von 31.2.1996 ausgegangen; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 8 GBBerG Rn 4.

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