(1) Durch dieses Gesetz geänderte oder ergänzte Teile von Rechtsverordnungen können nach den für den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsverordnung jeweils geltenden Vorschriften geändert oder aufgehoben werden.

 

b (weggefallen)

(5)[1]

 

(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

die in § 27 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes bestimmte Frist bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2000,

 

2.

die in Artikel 232 § 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Frist bis längstens zum 31. Dezember 1996 zu verlängern.

2Verträge über Garagen sind dann jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals kündbar, wenn nur so das betreffende Grundstück der Bebauung zugeführt werden kann; § 314 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik gilt dann nicht, § 314 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend. 3Die Rechtsverordnung ist vor der Zuleitung an den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 4Sie kann durch Beschluß des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 5Der Beschluß des Deutschen Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 6Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. 7Der Deutsche Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

[1] Abs. 5 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

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