Rz. 3

Nach § 6 Abs. 1 GBBerG unterliegen auch der Nießbrauch, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und das im Grundbuch eingetragene Mitbenutzungsrecht (§ 321 ZGB) dem Aufgebotsverfahren.[4]

Das Aufgebotsverfahren ist dann zulässig, wenn seit der letzten Eintragung betreffend dieser Rechte 30 Jahre verstrichen sind (beim Mitbenutzungsrecht nach § 321 ZGB praktisch nicht möglich) und das Recht in dieser Zeit vom Grundstückseigentümer nicht anerkannt worden ist, vgl. § 208 BGB. Mit der Frist orientierte sich der Gesetzgeber an § 927 BGB (Ausschluss des Grundstückseigentümers bei 30-jährigem Eigenbesitz) und nicht an den eher vergleichbaren Fall des § 1170 BGB, der für das Aufgebot des Hypothekengläubigers nur eine zehnjährige Frist vorschreibt. Vorkaufsrechte,[5] Reallasten und Grundpfandrechte können nach §§ 1104, 1112, 1170 BGB nach wie vor mit zehnjähriger Frist aufgeboten werden.[6]

Der Berechtigte des Rechtes kann dabei unbekannt sein, z.B. wenn der Eingetragene längst verstorben ist und die Erben unbekannt sind; es genügt aber auch, wenn nur sein Aufenthalt unbekannt ist. In diesem Fall war bisher kein Aufgebot zulässig.[7]

[4] Allgemein Böhringer, NotBZ 2001,197.
[5] Dazu Schöne, Rpfleger 2002, 131.
[6] Zum Verhältnis zu § 6 GBBerG BGH Rpfleger 2004, 363.
[7] Grüneberg/Herrler, BGB, § 1170 Rn 2; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 8 GBBerG Rn 2.

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