Rz. 2

Genossenschaften waren in der ehemaligen DDR Teil der sozialistischen Ordnung, das genossenschaftliche Eigentum war sozialistisches Eigentum i.S.d. § 20 ZGB. Daher konnten die Genossenschaftlichen nicht lediglich Rechtsträger volkseigenen Vermögens sein sondern auch unmittelbar als Berechtigte im Grundbuch eingetragen sein.

§ 12 gilt für alle Arten von Genossenschaften, zu nennen sind die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG-P oder LPG-T), die gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG), die Fischereigenossenschaft (PwF), die Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH), die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (AWG) und die Konsumgenossenschaft.

 

Rz. 3

Für Genossenschaften galt nach dem Beitritt am 3.10.1990 unmittelbar das Genossenschaftsgesetz, soweit nicht Sondervorschriften bestanden. Zu erwähnen ist insbes. die Umwandlung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Sie erfolgt nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LAnpG v. 29.6.1990 (GBl I, 642, i.d.F. v. 3.7.1991, BGBl I 1991, 1418). Danach konnten sich die LPGen zunächst teilen oder Zusammenschließen (§§ 4 ff., 14 LAnpG). Sie konnten sich dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in jede zulässige Gesellschaftsform umwandeln (§§ 23 ff. LAnpG), und bestehen dann in dieser weiter. Einzelne Mitglieder waren jedoch nicht verpflichtet, in der LPG zu bleiben, sie konnten ausscheiden und erhielten dann eine Abfindung in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG (§ 44 LAnpG).

Das Treuhandgesetz v. 17.6.1990 (GBl, 300), das die Umwandlung volkseigener Betriebe und Kombinate regelte, galt für Genossenschaften nicht. War eine Genossenschaft Rechtsträger des volkseigenen Vermögens im Grundbuch eingetragen, hatte die Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu erfolgen, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ferner nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz v. 29.8.1990 (GBl, 1333).

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