§ 1 Vermögensübertragung

 

(1) 1Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. 2Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. 3Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

 

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

 

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

 

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

 

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

  • der Staat,
  • die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
  • Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
  • eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,

sind.

 

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandgesellschaft so zu gestalten, daß den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

§ 2 Stellung und Aufgaben der Treuhandanstalt

 

(1) 1Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. 3Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.

 

(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die Geschäftsordnung der Anstalt.

 

(5) 1Auf die Treuhandanstalt sind § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 68 Abs.1 und die §§ 69 und 109 entsprechend und § 111 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. 2Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der Treuhandanstalt geboten ist.

 

(6) 1Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluß nimmt. 2Sie wirkt darauf hin, daß sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.

 

(7) 1Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder wirken im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben der Treuhandanstalt mit. 2Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

 

(8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.

§ 2a Wirtschaftsplan

 

(1) 1Der oder die Abwickler der Anstalt stellen vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Wirtschaftsplan auf. 2Soweit die Treuhandanstalt ihre Ausgaben nicht aus eigenen Einnahmen finanzieren kann, erhält sie auf der Grundlage ihres Wirtschaftsplanes Zuwendungen gemäß §§ 23, 44 und 44a der Bundeshaushaltsordnung aus dem Bundeshaushalt.

 

(2) Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sowie die Rechnungslegung und -prüfung regelt ein Finanzstatut, das das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des oder der anderen Abwickler im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erläßt.

 

(3) Die Treuhandanstalt kann Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nur im Rahmen des im Wirtschaftsplan festgelegten Gesamtbetrages übernehmen.

§ 3 Abwickler der Anstalt

1Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu bestell...

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