I. Überleitung und Umwandlung

 

Rz. 2

Genossenschaften waren in der ehemaligen DDR Teil der sozialistischen Ordnung, das genossenschaftliche Eigentum war sozialistisches Eigentum i.S.d. § 20 ZGB. Daher konnten die Genossenschaftlichen nicht lediglich Rechtsträger volkseigenen Vermögens sein sondern auch unmittelbar als Berechtigte im Grundbuch eingetragen sein.

§ 12 gilt für alle Arten von Genossenschaften, zu nennen sind die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG-P oder LPG-T), die gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG), die Fischereigenossenschaft (PwF), die Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH), die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (AWG) und die Konsumgenossenschaft.

 

Rz. 3

Für Genossenschaften galt nach dem Beitritt am 3.10.1990 unmittelbar das Genossenschaftsgesetz, soweit nicht Sondervorschriften bestanden. Zu erwähnen ist insbes. die Umwandlung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Sie erfolgt nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LAnpG v. 29.6.1990 (GBl I, 642, i.d.F. v. 3.7.1991, BGBl I 1991, 1418). Danach konnten sich die LPGen zunächst teilen oder Zusammenschließen (§§ 4 ff., 14 LAnpG). Sie konnten sich dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in jede zulässige Gesellschaftsform umwandeln (§§ 23 ff. LAnpG), und bestehen dann in dieser weiter. Einzelne Mitglieder waren jedoch nicht verpflichtet, in der LPG zu bleiben, sie konnten ausscheiden und erhielten dann eine Abfindung in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG (§ 44 LAnpG).

Das Treuhandgesetz v. 17.6.1990 (GBl, 300), das die Umwandlung volkseigener Betriebe und Kombinate regelte, galt für Genossenschaften nicht. War eine Genossenschaft Rechtsträger des volkseigenen Vermögens im Grundbuch eingetragen, hatte die Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu erfolgen, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ferner nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz v. 29.8.1990 (GBl, 1333).

II. Rechtsnachfolgebescheinigung

 

Rz. 4

Eine Rechtsnachfolge der jeweiligen Genossenschaft müsste im Grundbuchverfahren nach §§ 22, 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden.[1] Das war oft nicht möglich, insbesondere wenn die Umwandlung keine Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderte.

Daher bestimmt § 12 Abs. 1 GBBerG einen erleichterten Nachweis durch Bescheinigung der registerführenden Stelle.[2] Die Bescheinigung muss die Genossenschaft genau bezeichnen sowie ihren oder ihre Rechtsnachfolger nach Umwandlung entsprechend der Eintragung im Genossenschaftsregister.

Die Bescheinigung ist öffentliche Urkunde i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, durch welche die Rechtsnachfolge oder Umwandlung nachgewiesen ist. Ob sie auch das Bestehen der eingetragenen Gesellschaft oder Genossenschaft beweist, ist fraglich, wohl aber zu bejahen, da ansonsten der Zweck des § 12 GBBerG verfehlt würde.[3]

[1] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 12 GBBerG Rn 17.
[2] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 12 GBBerG Rn 8 ff.
[3] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 12 GBBerG Rn 14, 15.

III. Materielle Rechtslage

 

Rz. 5

§ 12 GBBerG gilt nur für das Grundbuchverfahren. Die Bescheinigung begründet für sich keinen Eigentumsübergang und keinen öffentlichen Glauben. Auch die Vermutung des § 12 Abs. 2 GBBerG ist widerleglich, sie ist als solche notwendige Grundlage der Möglichkeit, die Rechtsnachfolge bescheinigen zu können.[4] Es kann daher sein, dass eine Gesellschaft als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen wird, obwohl ihre Genossenschaft als Rechtsträgerin nicht wirklich Berechtigte war. Allein hierdurch ist mangels Verkehrsgeschäfts kein gutgläubiger Erwerb erfolgt. Wenn aber die nunmehr eingetragene Gesellschaft verfügt, gilt § 892 BGB.

Gegenüber dem wahren Berechtigten verweist § 12 Abs. 2 S. 2 GBBerG auf den Bereicherungsausgleich nach BGB. Dies ist selbstverständlich, da schon § 816 BGB den Grundfall des Ausgleichs gutgläubigen Erwerbs regelt.

[4] Bauer/Schaub/Maaß, § 12 GBBerG Rn 10 ff.

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