Rz. 2

§ 10 GBBerG gilt nur im Beitrittsgebiet. Das betroffene Grundpfandrecht muss vor dem 1.7.1990 in das Grundbuch eingetragen worden sein. Die Vorschrift betrifft damit auch sog. Aufbauhypotheken oder Aufbaugrundschulden nach § 456 ZGB.[3]

Der Kapitalbetrag des Rechtes darf umgerechnet 6.000 EUR nicht übersteigen.[4] Die Wertgrenze lehnt sich an § 18 Abs. 1 GBMaßnG an, verdoppelt sie aber. Der Kapitalbetrag ist bei Rechten, die in Mark der DDR eingetragen sind, im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark und dann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR umzurechnen. Rechte, die in Reichsmark oder Goldmark eingetragen sind, werden ebenso umgerechnet (siehe §§ 1–4 GBBerG Rdn 4 ff.). Bei wertbeständigen Rechte ist die Umstellung nach den §§ 13 vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 GBBerG). Rückgerechnet darf ein Grundpfandrecht, das in Reichsmark, Goldmark oder Mark der DDR eingetragen ist, höchsten einen Kapitalbetrag von 23.479,96 haben.[5]

Ob der Gläubiger des Rechtes unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, ist nicht maßgebend. Es kommt nicht auf die Voraussetzungen des Aufgebots nach § 1170 BGB an.[6]

 

Rz. 3

§ 10 GBBerG findet auch auf Reallasten Anwendung. Maßgebend ist dann der nach § 18 Abs. 4 VermG kapitalisierte Wert des Rechtes, der nicht weiter zu erhöhen ist (§ 10 Abs. 1 S. 2 GBBerG).[7]

[3] Zum Erlöschen durch Befriedigung der gesicherten Forderung BGH DNotZ 2022, 855 = NotBZ 2022, 304 mAnm Böhringer = Rpfleger 2022, 472.
[4] § 10 Abs. 1 S. 1 GBBerG geändert durch Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 27.6.2000 (BGB I S. 897).
[5] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 14.
[6] KG DNotZ 1996, 561 = Rpfleger 1996, 283; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 10 GBBerG Rn 16.
[7] Zur Bestimmtheit einer Reallast mit dem Inhalt der Leistung einer Roggenrente aus dem Jahre 1879 OLG Brandenburg, NotBZ 2020, 40; zu Erlöschen einer Reallast mit dem Inhalt einer Spanndienstrente aus dem Jahre 1839 OLG Sachsen-Anhalt NotBZ 2019, 73 = Rpfleger 2019, 192.

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