Rz. 2
§ 10 GBBerG gilt nur im Beitrittsgebiet. Das betroffene Grundpfandrecht muss vor dem 1.7.1990 in das Grundbuch eingetragen worden sein. Die Vorschrift betrifft damit auch sog. Aufbauhypotheken oder Aufbaugrundschulden nach § 456 ZGB.[3]
Der Kapitalbetrag des Rechtes darf umgerechnet 6.000 EUR nicht übersteigen.[4] Die Wertgrenze lehnt sich an § 18 Abs. 1 GBMaßnG an, verdoppelt sie aber. Der Kapitalbetrag ist bei Rechten, die in Mark der DDR eingetragen sind, im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark und dann im Verhältnis 1,95583:1 auf EUR umzurechnen. Rechte, die in Reichsmark oder Goldmark eingetragen sind, werden ebenso umgerechnet (siehe §§ 1–4 GBBerG Rdn 4 ff.). Bei wertbeständigen Rechte ist die Umstellung nach den §§ 1–3 vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 GBBerG). Rückgerechnet darf ein Grundpfandrecht, das in Reichsmark, Goldmark oder Mark der DDR eingetragen ist, höchsten einen Kapitalbetrag von 23.479,96 haben.[5]
Ob der Gläubiger des Rechtes unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, ist nicht maßgebend. Es kommt nicht auf die Voraussetzungen des Aufgebots nach § 1170 BGB an.[6]
Rz. 3
§ 10 GBBerG findet auch auf Reallasten Anwendung. Maßgebend ist dann der nach § 18 Abs. 4 VermG kapitalisierte Wert des Rechtes, der nicht weiter zu erhöhen ist (§ 10 Abs. 1 S. 2 GBBerG).[7]
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