Rz. 231

Das Güterstatut regelt die Wirkungen des maßgeblichen Güterstandes, insbesondere, welche Gütermassen zu unterscheiden sind und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind, z.B. Gesamt-, Vorbehalts-, Sonder-, Gemeinschafts- oder Eigengut. Das Güterstatut entscheidet damit auch, welche Art Beteiligung bei gemeinschaftlich gehaltenen Gegenständen vorliegt. Das Gleiche gilt beim Erwerb eines Gegenstandes für die Frage, welcher Masse dieser Gegenstand zugehört, insbesondere, ob ein Erwerb zum Alleineigentum möglich ist oder ob er in ein Gesamtgut fällt,[734] wobei es auch eine Rolle spielen kann, mit welchen Mitteln (Eigen- oder gemeinschaftliche Mittel) der Gegenstand erworben wurde. Im Hinblick auf den Erwerb eines Grundstückes legt das Güterrechtsstatut fest, ob das Grundstück zum Alleineigentum eines Ehepartners erworben wird oder als Teil des Gesamtgutes beider Ehegatten.[735] Damit ist die Güterzuordnung betroffen, nicht jedoch das Grundbuchverfahren, welches sich nach der Lex fori richtet, also nach dem Grundbuchrecht des Inlandes. In zahlreichen Güterständen findet demgemäß bei Begründung der Ehe oder Erwerb des jeweiligen Gegenstandes ein Übergang von Vermögenswerten des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten statt, wobei meist gemeinsames Eigentum begründet wird.[736]

[734] Z.B. RGZ 96, 96, 97 (Erwerb eines Schmerzensgeldanspruchs); BayObLG IPRax 1986, 379; BayObLG BayObLGZ 1992, 85, 86; OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 412.
[735] Hausmann/Odersky/Hausmann, § 9 Rn 160.
[736] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5911.

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