Rz. 31

Das Internationale Privatrecht der Betreuung, Pflegschaft und Vormundschaft wird weitgehend durch Staatsverträge beherrscht.[94] Für die Anwendung des nationalen Kollisionsrechts verbleibt nur ein sehr schmaler Anwendungsbereich.[95]

Vor allem ist hier, wenn es sich um einen Minderjährigen oder ein Kind handelt, das Haager Minderjährigenschutzabkommen bzw. als dessen Nachfolger das Haager Kinderschutzübereinkommen zu beachten (vgl. dazu Rdn 25),[96] da die Anordnung einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft Schutzmaßnahmen im Sinne dieser Staatsverträge sind. Insbesondere gilt dies auch für die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1809 BGB n.F.).[97]

Für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, gilt seit 1.1.2009 das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ).[98] Es regelt die Maßnahmen bei internationalen Sachverhalten, die zum Schutz solcher Personen in Betracht kommen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a ESÜ). Die Zuständigkeit zur Einleitung, zur Durchführung, zur Änderung und zur Beendigung solcher Maßnahmen liegt gem. Art. 5 Abs. 1 ESÜ bei dem Vertragsstaat, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der zuständige Vertragsstaat wendet nach Art. 13 Abs. 1 ESÜ grundsätzlich sein eigenes materielles Recht an. Für das auf Vorsorgevollmachten anwendbare Recht enthält Art. 15 ESÜ eine detaillierte Regelung.[99] Das deutsch-persische Niederlassungsabkommen (siehe Rdn 24) erfasst auch Vormundschaft und Pflegschaft. Dieses Abkommen geht insoweit dem KSÜ und dem ESÜ vor.[100]

Gelegentlich enthalten bilaterale Konsular- und Handelsabkommen Regelungen des internationalen Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts.

[94] Meikel/Hertel, Einl. G Rn 50; Hausmann/Odersky/Hausmann, § 5 Rn 2.
[95] Wagner, FamRZ 2022, 405, 412.
[96] Meikel/Hertel, Einl. G Rn 51.
[97] BayObLGZ 1981, 246, 252; Süß, Rpfleger 2003, 53, 56.
[98] BGBl II 2009, 39.
[99] Ausführlich dazu Wedemann, FamRZ 2010, 785 ff.
[100] Wagner, FamRZ 2022, 405, 412.

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