Rz. 301

Schweden ist der sog. Nordischen Konvention (siehe Rdn 266) beigetreten, so dass diese vorrangige Beachtung finden muss. Im Übrigen ist für bis zum 23.8.1962 geschlossene Ehen das Haager Ehewirkungsabkommen (vgl. Rdn 204) heranzuziehen.[920] Ist keiner dieser Staatsverträge einschlägig, so stellt das schwedische IPR auf eine etwaige Rechtswahl und, falls eine solche fehlt, auf das Recht des Staates ab, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen hatten, wobei diese Anknüpfung sich bei einem Aufenthaltswechsel wandelt, wenn die Eheleute im neuen Aufenthaltsstaat mindestens zwei Jahre gewohnt haben oder wenn sie dort bereits früher ihren Aufenthalt hatten oder beide dessen Staatsangehörigkeit besitzen.[921]

[920] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 418.
[921] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 418.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge