Rz. 266

Für Staatsangehörige der Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden knüpft die zwischen diesen Ländern abgeschlossene sog. Nordische Konvention vom 6.2.1931[829] das Güterstatut an das Recht des Vertragsstaates, in dem die Ehegatten bei Eingehung der Ehe ihren Wohnsitz genommen haben, wobei sich dieses Statut mit späterer Wohnsitzverlegung in einen anderen Vertragsstaat wandelt.[830]

 

Rz. 267

Nach autonomem dänischen Kollisionsrecht gilt im Übrigen das Recht des Landes, in dem der Ehemann zur Zeit der Eheschließung sein Domizil hatte.[831] Eine Rechtswahl ist nach h.M. grundsätzlich nicht möglich.[832] Die Anknüpfung ist unwandelbar.[833] Eine Verweisung durch das dänische internationale Güterrecht auf eine andere Rechtsordnung ist Sachnormverweisung.[834]

[829] Abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich/Giesen, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Dänemark, S. 45 ff.
[830] Mauch, BWNotZ 2001, 25, 27.
[831] Bergmann/Ferid/Henrich/Giesen, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Dänemark, S. 28.
[832] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 394.
[833] Bergmann/Ferid/Henrich/Giesen, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Dänemark, S. 28.
[834] Schotten/Schmellenkamp/Koenigs, IPR, Rn 394.

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