1. Pfändung der Hypothek

 

Rz. 26

Nach § 830 ZPO setzt die Pfändung der Forderung, die das Sicherungsrecht Hypothek mit erfasst (vgl. § 1153 BGB) neben dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss[72] bei Briefrechten die Übergabe des Briefes (ggf. Wegnahme durch Gerichtsvollzieher), bei Buchrechten die Eintragung in das Grundbuch voraus.[73] Daraus ergibt sich: Die Eintragung der Pfändung ist beim Buchrecht konstitutiver Natur, während sie beim Briefrecht eine Grundbuchberichtigung darstellt.

Bei Eintragung der Pfändung einer Briefhypothek muss der Pfandgläubiger das Vorliegen des Übergabeerfordernisses durch Vorlage des Briefes nachweisen. Ist er im Besitz des Briefes, so kann das Grundbuchamt die ordnungsgemäße Übergabe oder Wegnahme unterstellen. Die Eintragung der Pfändung einer Buchhypothek setzt neben dem – formlosen – Antrag die Vorlage des Pfändungsbeschlusses voraus, der nicht zugestellt sein muss. Die Vorlage des Vollstreckungstitels an das Grundbuchamt ist entbehrlich, weil mit der Grundbucheintragung ein Grundbuchverfahren und keine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Sind nach dem Pfändungsbeschluss auch sog. rückständige (im Zeitpunkt der Pfändung bereits fällig gewordene) Zinsen mitgepfändet, werden diese über § 830 Abs. 3 mit § 829 ZPO als gewöhnliche Geldforderung gepfändet. Die Eintragung der Pfändung rückständiger Zinsen erfordert deshalb den Nachweis der Zustellung des Beschlusses an den Grundstückseigentümer als Drittschuldner.[74]

[72] Zum Inhalt des Beschlusses umfassend Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn F.12 ff.
[73] Umfassend Keller/Schrandt, HdB ZwV, Rn 3.1198 ff.
[74] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn F.7 ff.; Keller/Schrandt, HdB ZwV, Rn 3.1225 ff.

2. Verpfändung

 

Rz. 27

Briefhypothek: Verpfändet wird die Forderung, dadurch entsteht dann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – das Pfandrecht auch am dinglichen Recht. Nach § 1274 Abs. 1, § 1154 Abs. 1 BGB entsteht das Pfandrecht durch Verpfändungserklärung und Briefübergabe. Die Eintragung ist also auch hier Grundbuchberichtigung. Für sie gilt § 26 GBO (vgl. § 26 GBO Rdn 23 ff.).

Die Briefübergabe kann nach Maßgabe von §§ 1274 Abs. 1 S. 2, 1205, 1206 BGB ersetzt werden, insbes. durch Einräumung des mittelbaren Mitbesitzes am Brief, etwa in der Form der Begründung einer Treuhänderstellung des Notars.[75] Bei Anzeige an das Grundbuchamt soll auch eine Abrede gem. §§ 1117 Abs. 2, 1154 Abs. 1, S. 1 BGB ausreichen.[76]

 

Rz. 28

Buchhypothek: Die Verpfändung geschieht durch Einigung und Eintragung im Buch, §§ 1274, 873 BGB, verfahrensrechtlich somit gem. §§ 13, 19 GBO.

 

Rz. 29

Zinsen: Bei der Verpfändung eines Briefrechts ist die Angabe, ob und seit wann Zinsen mit verpfändet sind, stets erforderlich. Beim Buchrecht ist eine solche Angabe nicht geboten, jedoch zweckmäßig. Die Verpfändung von lediglich rückständigen Zinsen allein ist nicht eintragungsfähig; die Verpfändung von Zinsrückständen ist dies nur zusammen mit der von laufenden Zinsen.

[75] MüKo-BGB/Lieder, § 1154 Rn 23.
[76] Wolff/Raiser, Sachenrecht, § 175 III. 1. Fn 15.

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