Rz. 23
Die rechtsgeschäftliche Belastung eines Briefrechts kann nur in der Bestellung eines Nießbrauchs (§§ 1068 ff., 1030 ff. BGB) oder eines Pfandrechts (§§ 1273 ff. BGB) liegen.[54] Die gerichtliche Pfändung fällt nicht unter § 26 GBO,[55] denn § 1155 S. 2 BGB nennt schon nur den Überweisungsbeschluss (obwohl auch der Pfändungsbeschluss nach § 830 Abs. 1 S. 1 ZPO zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustellung an den Drittschuldner bedarf[56]). Unabhängig davon besteht auch keine Rechtfertigung für eine entsprechende Anwendung für den Fall der gerichtlichen Pfändung (hierzu schon § 22 GBO Rdn 132, 136). Eine Berichtigung kann mit dem Pfändungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO erfolgen, wobei zusätzlich nach §§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO die Briefvorlage erforderlich ist.
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