Rz. 7

Grundgedanke des BGB im Hypothekenrecht ist das Wechselspiel von Fremdhypothek für den Gläubiger und Eigentümerrecht (siehe bereits § 1163 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 BGB). Erlischt die gesicherte Forderung, geht die Hypothek kraft Gesetzes auf den Eigentümer über, mangels Forderung wird sie zur Grundschuld (§§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB).[15] Unter den Voraussetzungen des § 1142 BGB ist der (vom Schuldner personenverschiedene) Eigentümer auch berechtigt, die Hypothek abzulösen, er zahlt an den Gläubiger mithin nicht auf die geschuldete Forderung. Diese geht zusammen mit der Hypothek auf ihn über (§ 1143 Abs. 1 S. 1, § 1153 BGB).[16]

Der Gläubiger kann auf die Hypothek verzichten (§ 1168 BGB). Der Verzicht bedarf der Grundbucheintragung, es entsteht kraft Gesetzes eine Eigentümergrundschuld (§ 1168 Abs. 1 BGB).

Zur Aufhebung der Hypothek nach § 875 BGB bedarf es wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein (verdecktes) Eigentümerrecht vorliege, der Zustimmung des Eigentümers nach § 1183 BGB; grundbuchrechtlich ist zur Löschung die Zustimmung nach § 27 GBO gefordert (siehe § 27 GBO Rdn 10 ff.; zur sog. löschungsfähigen Quittung vgl. § 27 GBO Rdn 25 ff.).[17]

[15] MüKo-BGB/Lieder, § 1163 Rn 21 ff.
[16] MüKo-BGB/Lieder, § 1142 Rn 3 ff. und § 1143 Rn 11 ff.; Westermann/Eickmann, Sachenrecht, § 102.
[17] Zur Form BayObLGZ 1995, 104 = Rpfleger 1995, 410.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge