Rz. 10

Die Eigentümerzustimmung entspricht in Tatbestandsvoraussetzungen wie Rechtsfolgen der Bewilligung i.S.d. § 19 GBO. Sie ist die verfahrensrechtliche Konsequenz des außerhalb des Grundbuchs bestehenden materiell-rechtlichen Anwartschaftsrechts des Eigentümers am Fremdgrundpfandrecht und verfahrensrechtliches Spiegelbild des materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernisses des § 1183 BGB. Typischerweise werden beide Erklärungsinhalte in einer Erklärung zusammengefasst.[20] Neben der Zustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO ist für den Grundbuchvollzug der Grundpfandlöschung nicht zusätzlich noch seine Bewilligung nach § 19 GBO erforderlich.

[20] Ebenso Demharter, GBO, § 27 Rn 10.

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