Rz. 14

Sicherbar ist jede Geldforderung, sie kann bedingt oder befristet sein und muss nicht auf inländische Währung lauten. Eine Grundbucheintragung ist nach § 28 S. 2 GBO aber nur in Euro[27] und den nach der Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in EUR (GBEuroVO) v. 30.10.1997 (BGBl I 1997, 2683) zugelassenen Währungen möglich.[28] Eine Eintragung in sog. Kryptowährung ("Bitcoin") ist nicht zulässig, ob dieser Einheit eine Geldfunktion zukommt, ist dabei nicht von Bedeutung.[29]

Nach § 1113 Abs. 2 BGB kann auch für eine künftige Forderung eine Hypothek bestellt werden. Die Forderung muss dann hinsichtlich Inhalt und Gegenstand bestimmbar sein und mindestens auf der Anwartschaft eines formgerechten Angebots beruhen.[30] Im Hinblick auf eine sonst mögliche, gläubigerschädliche Grundbuchblockade sollten auch auf die Hypothek für eine künftige Forderung die Grundsätze angewendet werden, die von Lehre und Rechtsprechung für die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche entwickelt worden sind, eine Sicherung künftiger Forderungen setzt demnach eine Bindung des Schuldners, die einseitig nicht mehr zu beseitigen ist, und die Abhängigkeit der Anspruchsentstehung nur noch vom Willen des Berechtigten voraus (vgl. auch § 6 Einl. Rdn 25). Etwas anderes gilt für die Höchstbetragshypothek, mit der auch bloß mögliche, so also noch nicht den genannten Kriterien genügende Forderungen sicherbar sind.

Forderungen aus einem Wahlschuldverhältnis können durch Hypothek gesichert werden, wenn wenigstens eine von ihnen auf Geldzahlung gerichtet ist.[31] Auch eine sog. verdeckte Höchstbetragshypothek wird für zulässig angesehen. Bei ihr besteht im Innenverhältnis die Abrede, dass die Hypothek nur der jeweiligen Forderung aus einem Kontokorrent diene.[32]

 

Rz. 15

Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die keine öffentlichen Lasten i.S.d. § 54 GBO sind, können jedenfalls durch Sicherungshypothek gesichert werden.[33]

Ansprüche, die eine öffentliche Last darstellen, sind – neben der schon kraft Gesetzes bestehenden dinglichen Sicherung aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG – nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich durch Hypothek sicherbar (vgl. hierzu § 54 GBO Rdn 8 ff.).[34]

 

Rz. 16

Wertgesicherte Forderungen sind nur in der Form der Höchstbetragshypothek eintragbar, weil § 1113 Abs. 1 BGB für die Verkehrshypothek eine "bestimmte" d.h. in ihrem Umfang feststehende Geldsumme verlangt.

 

Rz. 17

Eine mehrfache Sicherung ein- und derselben Forderung durch mehrere selbstständige Hypotheken (nicht als Gesamthypothek) ist unzulässig ("Verbot der Doppelsicherung"), da sonst der Gläubiger für nur eine Forderung mehrfach befriedigt werden könnte.[35] Ausnahmen werden bei der Sicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO zugelassen, sie ist für dieselbe Forderung auch neben der Verkehrshypothek zulässig.[36]

 

Rz. 18

Eine Auswechslung der gesicherten Forderung ist unter den Voraussetzungen des § 1180 BGB möglich. Ob und in welchem Umfang die Hypothek auch Ersatzforderungen, Bereicherungs- oder Rückgewähransprüche aus dem schuldrechtlichen Forderungsverhältnis sichert, ist umstritten.[37]

[27] Zur Umstellung von DM-Rechten auf EUR nach § 26a GBMaßnG siehe dort und i.Ü. Demharter, § 28 Rn 21 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 4300 ff.; Flik, BWNotZ 1996, 163; Rellermeyer, Rpfleger 1999, 522; Böhringer, DNotZ 1999, 692; ders., Rpfleger 2000, 433; v. Campe, NotBZ 2000, 2.
[28] Dazu Demharter, § 28 Rn 26–29.
[29] MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 53; Spindler/Bille, WM 2014, 1357; Beck, NJW 2015, 580.
[30] RGZ 51, 43; ausf. MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 43, 45 ff.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1113 Rn 32; Westermann, JZ 1962, 302; a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 30 unter Hinw. auf Motive zum BGB, Bd. III, S. 638.
[31] BayObLGZ 2000, 60 = MittBayNot 2000, 320 = Rpfleger 2000, 324; auch BGH DNotZ 1964, 299; BayObLGZ 1964, 32 = DNotZ 1965, 168; Staudinger/Wolfsteiner, § 1113 Rn 22; MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 44.
[32] RGZ 60, 243, 247; 152, 213, 219; BayObLGZ 1951, 594; OLG Brandenburg WM 1998, 283; LG Düsseldorf MittBayNot 1977, 23; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1113 Rn 18, 32; einschränkend MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 45.
[33] Baur/Stürner, Sachenrecht, § 37 Rn 7; MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 75 ff.
[34] Vgl. ferner MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 75 ff.; Meikel/Grziwotz, § 54 Rn 58 ff.; großzügiger Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1113 Rn 13 ff.
[35] RGZ 98, 106; 163, 121; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1132 Rn 19; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1132 Rn 10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 34; eingehend MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 79 ff.
[36] BayObLG MittBayNot 1991, 26 = Rpfleger 1991, 53; LG Lübeck Rpfleger 1985, 287 (Grundschuld und Zwangshypothek); dazu auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2208; MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 83.
[37] BGH NJW 1968, 1134; bejahend MüKo-BGB/Lieder, § 1113 Rn 85; Westermann/Eickmann, Sachenrecht, § 95 A. II. 3.; Baur/Stürner, Sachenrecht, § 37 Rn 48; verneinend Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1163 Rn 23; auf den Parteiwillen abst...

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