Rz. 27

Briefhypothek: Verpfändet wird die Forderung, dadurch entsteht dann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – das Pfandrecht auch am dinglichen Recht. Nach § 1274 Abs. 1, § 1154 Abs. 1 BGB entsteht das Pfandrecht durch Verpfändungserklärung und Briefübergabe. Die Eintragung ist also auch hier Grundbuchberichtigung. Für sie gilt § 26 GBO (vgl. § 26 GBO Rdn 23 ff.).

Die Briefübergabe kann nach Maßgabe von §§ 1274 Abs. 1 S. 2, 1205, 1206 BGB ersetzt werden, insbes. durch Einräumung des mittelbaren Mitbesitzes am Brief, etwa in der Form der Begründung einer Treuhänderstellung des Notars.[75] Bei Anzeige an das Grundbuchamt soll auch eine Abrede gem. §§ 1117 Abs. 2, 1154 Abs. 1, S. 1 BGB ausreichen.[76]

 

Rz. 28

Buchhypothek: Die Verpfändung geschieht durch Einigung und Eintragung im Buch, §§ 1274, 873 BGB, verfahrensrechtlich somit gem. §§ 13, 19 GBO.

 

Rz. 29

Zinsen: Bei der Verpfändung eines Briefrechts ist die Angabe, ob und seit wann Zinsen mit verpfändet sind, stets erforderlich. Beim Buchrecht ist eine solche Angabe nicht geboten, jedoch zweckmäßig. Die Verpfändung von lediglich rückständigen Zinsen allein ist nicht eintragungsfähig; die Verpfändung von Zinsrückständen ist dies nur zusammen mit der von laufenden Zinsen.

[75] MüKo-BGB/Lieder, § 1154 Rn 23.
[76] Wolff/Raiser, Sachenrecht, § 175 III. 1. Fn 15.

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