Rz. 96
Einzelfälle eintragungsfähiger Vermerke:
▪ | Reichsheimstättenvermerk nach § 4 RHeimstG; zur Eintragung des Vermerks §§ 5, 61 GBV;[245] zur Löschung ist keine Bewilligung des Heimstätters erforderlich.[246] Das RHeimstG, das Gesetz zur Änderung des RHeimstG und die DurchführungsVO sind mit Gesetz v. 1.10.1993 (BGBl I 1993, 912) aufgehoben worden und haben deshalb nur noch übergangsweise Bedeutung.[247] |
▪ | Hofvermerk nach Höfeordnung auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts (§ 3 HöfeO); bei nachträglich hinzuerworbenem Grundstück genügt in der Regel der Antrag des Hofeigentümers[248] Eintragungsfähig ist auch ein Vermerk über die Nutzverwaltung des überlebenden Ehegatten;[249] nicht zulässig ist die Eintragung des Hofvermerks bei Bildung von Wohnungseigentum.[250] Zum Vermerk § 5 GBV (dazu vgl. § 20 GBO Rdn 193, § 35 GBO Rdn 73 ff.; § 38 GBO Rdn 24).[251] |
▪ | Fideikommissvermerk (vgl. Art. 59 EGBGB): Fideikommissvermögen kann nach Inkrafttreten des BGB nicht mehr neu begründet werden (dazu siehe § 20 GBO Rdn 194).[252] |
▪ | Rentengutssperrvermerk (nach Landesrecht).[253] |
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