Rz. 217
Das Vorkaufsrecht ist eintragungsfähig am ganzen Grundstück, an einem Miteigentumsanteil (§ 1095 BGB), Wohnungseigentum, Erbbaurecht, Gebäudeeigentum, nicht aber am Gesamthandsanteil[813] oder am Dauerwohnrecht.[814]
Rz. 218
Am realen Grundstücksanteil ist es nur eintragungsfähig bei Abschreibung und Verselbstständigung (siehe § 7 GBO Rdn 36)[815] oder als Belastung des ganzen Grundstücks unter Beschränkung des Ausübungsbereichs auf eine dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend zu bezeichnende Teilfläche.[816]
Rz. 219
Nicht bestellbar ist es als Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke,[817] aber auslegungsfähig als Bestellung mehrerer Einzelvorkaufsrechte.[818] Durch Teilung des dienenden Grundstücks entstehen Einzelvorkaufsrechte.
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