Rz. 217

Das Vorkaufsrecht ist eintragungsfähig am ganzen Grundstück, an einem Miteigentumsanteil (§ 1095 BGB), Wohnungseigentum, Erbbaurecht, Gebäudeeigentum, nicht aber am Gesamthandsanteil[813] oder am Dauerwohnrecht.[814]

 

Rz. 218

Am realen Grundstücksanteil ist es nur eintragungsfähig bei Abschreibung und Verselbstständigung (siehe § 7 GBO Rdn 36)[815] oder als Belastung des ganzen Grundstücks unter Beschränkung des Ausübungsbereichs auf eine dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend zu bezeichnende Teilfläche.[816]

 

Rz. 219

Nicht bestellbar ist es als Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke,[817] aber auslegungsfähig als Bestellung mehrerer Einzelvorkaufsrechte.[818] Durch Teilung des dienenden Grundstücks entstehen Einzelvorkaufsrechte.

[813] Staudinger/Schermaier, BGB, § 1095 Rn 5.
[814] BGH BWNotZ 1963, 217.
[815] OLG Hamm NJW 1996, 849.
[816] BayObLGZ 1997, 160 = NJW-RR 1998, 86 = Rpfleger 1997, 473.
[817] BayObLGZ 1951, 618 = DNotZ 1953, 263 m. Anm. Weber; BayObLGZ 1974, 365 = Rpfleger 1975, 23.
[818] BayObLGZ 1974, 365 = Rpfleger 1975, 23; Haegele, Rpfleger 1961, 40.

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