Rz. 231

Gesetzlicher Inhalt (§ 20 Abs. 1 RSG): Ausgeschlossen ist das Recht bei Verkauf an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an Ehegatten oder nahe Verwandte i.S. §§ 20, 4 Abs. 2 RSG. Vom Wiederkaufsrecht betroffener Grundbesitz ist nicht nur das hinzuerworbene Grundstück, sondern die ganze, durch den Neuerwerb gestaltete Siedlerstelle.[843]

Die Zeitdauer muss vereinbart und im Grundbuch eingetragen werden, weil das Gesetz keine Vorschriften über die Dauer enthält, aber auch kein "ewiges Recht" zulässt;[844] zweifelhaft ist, ob es mangels Vereinbarung auf 30 Jahre befristet ist (vgl. § 462 BGB); jedenfalls nicht zeitlich unbefristet.[845] Vereinbarungen über Wiederkaufspreis und nähere Bedingungen bedürfen der Eintragung. Ohne gegenteilige Vereinbarung gelten §§ 456 ff. BGB und besteht das Wiederkaufsrecht für alle Veräußerungs- und sonstigen Fälle des § 20 Abs. 1 RSG,[846] die vor seinem Zeitablauf stattfinden. Es kann auch für den Fall schlechter Bewirtschaftung vereinbart werden.[847]

[843] BGH MDR 1967, 397 = RdL 1967, 75.
[844] OLG Hamm Rpfleger 1956, 72 m. Anm. Haegele; OLG Stuttgart RdL 1954, 125.
[845] A.A. LG Verden RdL 1955, 134; zur Löschung OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1976, 401.
[846] OLG Celle RdL 1970, 187.
[847] BGHZ 97, 238 = DNotZ 1987, 36.

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