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Relative Veräußerungs- und Belastungsverbote, die in bestimmten Verfahren von einem Gericht oder einer Behörde erlassen werden (§ 136 BGB) sind eintragungsfähig als Schutz gegen gutgläubigen Erwerb (§ 135 Abs. 2 BGB).[232]

Einzelfälle eintragungsfähiger Vermerke:

Vermerk über Zwangsversteigerung (§§ 20 ff. ZVG) und Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG); Grundbucheintragung auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts (§ 19 ZVG; vgl. dazu § 38 GBO Rdn 49 ff.);[233]
Die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder auch lediglich eines Zustimmungsvorbehalts im Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO hat nach § 24 Abs. 1 InsO mit der Verweisung auf § 80 Abs. 1 InsO in jedem Fall die Wirkung einer Verfügungsentziehung; eine Verfügung des Schuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 mit § 22 InsO) ist stets absolut unwirksam.[234] Die Eintragung des entsprechenden Vermerks nach § 23 Abs. 3 GBO mit § 32 InsO in das Grundbuch bildet wie der Insolvenzvermerk selbst eine Grundbuchsperre.
Verbote aufgrund einstweiliger Verfügung (§§ 935; 938 ZPO): auf Ersuchen des Prozessgerichts (§ 941 ZPO; vgl. hierzu § 38 Rdn 16 ff.);[235]
Verbote nach §§ 52; 53 FlurberG: auf Ersuchen des Flurbereinigungsamts; Flurbereinigung bewirkt grundsätzlich keine Verfügungsbeschränkung.[236] Siehe hierzu § 38 GBO Rdn 32; § 10 GBV Rdn 32;
Beschlagnahme eines Grundstücks oder Rechts im Rahmen vorläufiger Sicherung strafrechtlicher Vermögensabschöpfung:[237] Nach § 111c Abs. 3 StPO ist ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch einzutragen. Die §§ 111j ff. StPO regeln hierzu die Zuständigkeit des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, enthalten aber keine explizite Vorschrift zur Grundbucheintragung auf Ersuchen nach § 38 GBO. Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots i.S.d. § 136 BGB (§ 111d Abs. 1 StPO). Ein Vermögensarrest wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 111f Abs. 2 StPO bewirkt.
[232] Siehe auch Meikel/Böttcher, GBO, nach § 20 Rn 154 ff.
[233] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1619 ff.
[234] Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 24 Rn 2 m.w.N.; zur missverständlichen Terminologie des Gesetzes Meikel/Böttcher, GBO, Nach § 20 Rn 59.
[235] Siehe auch Bauer/Schaub/Lieder, AT H Rn 41; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1642 ff.
[236] OVG Koblenz DNotZ 1968, 548; Meikel/Grziwotz, Einl. F 56 ff.; siehe auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 4030 ff.
[237] Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.4.2017 (BGBl I 2017, 872).

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