Rz. 23

Alle bedingten und befristeten Ansprüche sind vormerkungsfähig, sofern sie von einer echten Bedingung oder Zeitbestimmung i.S. §§ 158 ff. BGB abhängen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.[60] Jedenfalls gelten für sie die für künftige Ansprüche bestehenden Einschränkungen nicht.[61] Denn sie beruhen auf einem bereits "begründeten Rechtsverhältnis",[62] das gegenseitige Gebundenheit (§§ 160; 162 BGB) und vollen Vormerkungsschutz auch gegen Insolvenz und Zwangsversteigerung[63] von der Eintragung der Vormerkung an bewirkt, nicht erst ab Eintritt der Bedingung.[64] Vormerkbar ist daher der auf den Tod des Erwerbers befristete Übereignungsanspruch.[65] Der einschränkenden Ansicht, bedingte Ansprüche seien nicht vormerkbar, wenn ihre Entstehung von der Willkür des demnächst Verpflichteten abhängt,[66] kann für die vom Verhalten des Gläubigers oder Schuldner abhängigen Potestativbedingungen, die ja echte Bedingungen sind, nicht zugestimmt werden.[67] Vormerkungsfähig ist daher auch ein mehrfach aufschiebend bedingter Rückübereignungsanspruch zur Sicherung eines schuldrechtlichen Verfügungsverbots, wenn die Bedingung erst nach dem Tod des Grundstückseigentümers eintreten kann und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten des Erben abhängig sein kann.[68] Vormerkungsfähig ist auch der vorbehaltene Rückübereignungsanspruch für den Fall, dass der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen sicherstellt, dass der Ehegatte im Fall der Auflösung der Ehe weder an dem übertragenen Grundstück noch an dessen Wertsteigerung wertmäßig beteiligt ist.[69]

 

Rz. 24

Ob aus einem "Vertragsabschluss unter Wollensbedingungen" bereits ein bedingter, daher vormerkbarer Anspruch oder wie in der Regel noch kein Schuldverhältnis, also auch kein Anspruch entstanden ist, hängt vom Einzelfall ab.[70]

[60] OLG Hamm Rpfleger 1978, 137; Ertl, Rpfleger 1977, 353; Lichtenberger, NJW 1977, 1757.
[61] BayObLGZ 1977, 247; 77, 268.
[62] BGHZ 38, 369, 371.
[63] Grüneberg/Herrler, BGB; § 883 Rn 24 ff.
[64] Staudinger/Gursky, BGB, § 883 Rn 272 ff.
[65] BGH DNotZ 2002, 793 m. Anm. Schmucker, = DNotI-Report 2002, 140 f.; DNotI-Report 2001, 113 ff.
[66] KG Rpfleger 1972, 94.
[67] OLG Hamm Rpfleger 1978, 138; BayObLG DNotZ 1979, 27; 89, 370, 373 und 1996, 374 m. Anm. Liedel.
[68] BGH DNotZ 1997, 720 zu BayObLG DNotZ 1997, 155 (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Hamm DNotZ 1995, 315).
[69] BayObLG MittBayNot 2002, 396 = DNotZ 2002, 784.
[70] Dazu RGZ 72, 385; BGH DNotZ 1963, 230; Ertl, Rpfleger 1977, 347, und 1978, 16.

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