Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbucheingetragenes Grundstück Gemarkung

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Beschluss vom 17.06.1994; Aktenzeichen 4 T 41/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 120.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 02.11.1993 … mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Vertragsschließenden gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Beteiligte zu 2), ihre Tochter, zur Schlußerbin berufen, sich jedoch eine Änderung dieser Bestimmung vorbehalten haben. Zugunsten der Beteiligten zu 2), die in der notariellen Urkunde als Beteiligte zu 3) bezeichnet ist, haben die Vertragsschließenden ohne Änderungsvorbehalt eine Vermächtnisanordnung betreffend das vorbezeichnete Grundstück getroffen. § 4 der notariellen Urkunde lautet:

„Verfügungsunterlassungsanspruch und bedingter Übertragungsanspruch

  1. Der Erschienene zu 1) – und nach seinem Tod sein Rechtsnachfolger – verpflichtet sich hiermit schuldrechtlich gegenüber der Erschienenen zu 3), über den im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen Grundbesitz nicht zu verfügen ….

    Da die Verfügungsbeschränkung nur schuldrechtlich wirkt, vereinbaren die Vertragsparteien noch folgende bedingte Übereignungsverpflichtung:

    Sollte der Erschienene zu 1) – nach seinem Tod sein Rechtsnachfolger – gegen das vereinbarte Verfügungsverbot verstoßen, ist die Erschienene zu 3) berechtigt, die sofortige unentgeltliche Übertragung des im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen Grundbesitzes zu verlangen, jedoch unter Übernahme der Belastungen, die der nachstehenden Auflassungsvormerkung im Rang vorgehen. Dieser Anspruch der Erschienenen zu 3) ist vererblich und abtretbar.

  2. Zur Absicherung des bedingten Ubereignungsanspruches soll im Grundbuch von … Bl. … – derzeitiger Eigentümer der Erschienene zu 1) – eine Vormerkung zugunsten der Erschienenen zu 3) eingetragen werden, … (Es folgt ein Rangvorbehalt für die in Zif. 1 bezeichneten Grundpfandrechte). Die Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung und eines Rangvorbehalts im Grundbuch wird von den Beteiligten bewilligt und beantragt.”

Mit Schreiben vom 19.11.1993 hat der Urkundsnotar bei dem Grundbuchamt gemäß § 15 GBO den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gemäß § 4 der notariellen Urkunde gestellt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat den Notar auf Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung hingewiesen, soweit diese auch einen Auflassungsanspruch gegen den Erben des eingetragenen Eigentümers sichern solle. Der Urkundsnotar hat demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 01.03.1994 die Auffassung vertreten, die bewilligte Auflassungsvormerkung sei uneingeschränkt eintragungsfähig.

Durch Beschluß vom 08.03.1994 hat der Rechtspfleger den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 17.03.1994 Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht zunächst als Erinnerung gemäß § 11 RPflG behandelt hat. Der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts haben ihr nicht abgeholfen. Das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 17.06.1994 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 01.07.1994 bei dem Landgericht eingelegt haben.

Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gemäß § 80 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen.

Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung Stand.

Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise offengelassen, ob der in § 4 der notariellen Urkunde vom 02.11.1993 begründete bedingte Auflassungsanspruch der Beteiligten zu 2) für den Fall eines Verstoßes gegen die von dem Beteiligten zu 1) übernommene schuldrechtliche Verpflichtung, über das Grundstück nicht zu verfügen, überhaupt durch Eintragung einer Vormerkung nach § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB gesichert werden kann. Durchgreifende Bedenken gegen die Vormerkungsfähigkeit eines solchen bedingten Auflassungsanspruches bestehen nach der in der Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung nicht (BayObLGZ 1977, 247, 249; 1977, 268, 271; 1978, 287, 290 sowie Rpfleger 1989, 190, 191; Senat, OLGZ 1978, 169 = Rpfleger 1978, 137; OLG Zweibrücken OLGZ 1981, 167, 169; OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 90).

Zu Recht hat das Landgericht die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung verneint, soweit durch sie auch ein bedingter Auflassungsanspruch gegen den Erben des eingetragenen Eigentümers für den Fall gesiche...

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