Rz. 228

Gemäß § 20 RSG hat das Siedlungsunternehmen ein Wiederkaufsrecht an der von ihm begründeten Siedlerstelle, wenn der Ansiedler sie ganz oder teilweise veräußert, aufgibt oder nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet.[840]
Gemäß § 21 RSG steht dem früheren Eigentümer ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grundstück nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat.
[840] Vgl. Hoche, NJW 1968, 1661; Pannwitz, RdL 1968, 146.

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