Rz. 27

Die Vormerkung (§§ 883, 885 BGB) teilt das rechtliche Schicksal des vorgemerkten Anspruchs (siehe § 6 Einl. Rdn 8 ff.). Sie schützt den Vormerkungsberechtigten gem. §§ 883 Abs. 2; 888 Abs. 1 BGB gegen Vereitelung oder Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung vor und nach Erklärung der Auflassung bis zum Eigentumsübergang, bei Eintragung vormerkungswidriger Verfügungen auch noch nach der Eigentumsumschreibung. Der Vormerkungsschutz ist ein zentrales Instrument im Grundstücksverkehr, auch und gerade dann, wenn der Anwartschaftsschutz versagt. Verfügungen über den Anspruch (samt Vormerkung) sind vor und nach Erklärung der Auflassung möglich (vgl. § 20 GBO Rdn 108 ff.),[57] von der Verkehrsfähigkeit des Anspruchs abhängig (§ 399 BGB; siehe Rdn 21), aber nicht davon, dass auch über das Anwartschaftsrecht verfügt wird.

[57] KG Rpfleger 1971, 312; Vollkommer, Rpfleger 1969, 409, 412.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge