Rz. 13

Bruchteilseigentum entsteht durch rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Eigentumsübergang auf mehrere Personen, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder aus den Vereinbarungen ein anderes Gemeinschaftsverhältnis ergibt.[17]

 

Rz. 14

Unzulässig ist die quotenmäßige Vorratsteilung des Alleineigentums in gewöhnliches Miteigentum und Belastung eines angeblichen Miteigentumsanteils (Quotenbelastung) durch den Alleineigentümer.[18] Eine Ausnahme stellt die sogenannte Vorratsteilung bei Aufteilung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 8 WEG dar.

 

Rz. 15

Am Miteigentumsanteil kann keine Bruchteilsgemeinschaft entstehen. Eine irgendwie geartete Unterbruchteilsgemeinschaft gibt es nicht.[19] Bei Teilveräußerung spaltet sich der Anteil in neue Bruchteile. Durch Hinzuerwerb vereinigen sich die Anteile des gleichen Miteigentümers zu einem neuen Bruchteil. Mit der Vereinigung aller Anteile in einer Hand verwandelt sich Bruchteilseigentum kraft Gesetzes in Alleineigentum. Diese Regeln werden durchbrochen bei Bruchteilsgemeinschaften besonderen Rechts,[20] insbes. nach WEG.[21] Nicht zu verwechseln ist dies mit dem Erwerb eines Bruchteils durch eine Gesamthandsgemeinschaft,[22] dies ist ohne weiteres möglich und häufig der Fall, z.B. bei Eigentum von Ehegatten je zur Hälfte und gesetzlicher Erbfolge nach dem Tod eines (Ehegatten-)Miteigentümers.

 

Rz. 16

Die "Auflassung eines halben Miteigentumsanteils" durch alle Miteigentümer an einen Dritten hat deshalb die nächstliegende Bedeutung, dass jeder Veräußerer die Hälfte seines Miteigentumsanteils an den Erwerber übertragen und der Erwerber diese Anteile erwerben will.[23] Ebenso wenn "A und B ihr Grundstück an X und Y zum Miteigentum je zur Hälfte" auflassen. Anders wenn A seinen Hälfteanteil an X und B seinen Hälfteanteil an Y auflässt, was bei unterschiedlicher Belastung der Anteile von Bedeutung ist. Ist nämlich nur Anteil A z.B. mit einer Grundschuld belastet, trifft diese Belastung nur den X als Erwerber dieses Miteigentumsanteils.

 

Rz. 17

Strittig ist, ob beim Erwerb durch Gesamthänder (z.B. Ehegatten in Gütergemeinschaft) zuerst wenigstens eine logische Sekunde Bruchteilseigentum entstehen und dieses erst dann kraft Gesetzes in Gesamthandseigentum übergehen kann. Nach der sog. Durchgangstheorie sei dies so zu sehen, die Unmittelbarkeitstheorie geht dagegen von unmittelbarem Erwerb in Gesamthandseigentum aus.[24]

[17] Staudinger/Eickelberg, BGB, § 741 Rn 224.
[18] BGHZ 49, 250, 253 = Rpfleger 1968, 114; MüKo-BGB/K. Schmidt, § 1008 Rn 4; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1008 Rn 2.
[19] BGHZ 13, 133, 141 = NJW 1954, 1035; BayObLG Rpfleger 1979, 302; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1008 Rn 5.
[20] Staudinger/Eickelberg, BGB, § 741 Rn 177 ff.
[21] BGHZ 49, 250, 252.
[22] Meikel/Griwotz, Einl. B 84; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 258.
[23] BayObLGZ 1977, 189 = Rpfleger 1977, 360; OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1978, 213.
[24] Zur Durchgangs- und Unmittelbarkeitstheorie Hofmann, FamRZ 1972, 117; Tiedtke, FamRZ 1976, 510; im Sinne der Unmittelbarkeitstheorie BGHZ 82, 346 = Rpfleger 1982, 135.

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