Rz. 42

Die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit sind durch Gesetz, Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend geklärt. Für die Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit trifft dies nicht durchweg zu, obwohl es sich hier um wichtige Fragen im Grundstücksverkehr und Grundbuchverfahren handelt. Grundsätzlich ist die Grundbuchfähigkeit Ausfluss der Rechtsfähigkeit, es gelten aber auch Besonderheiten (siehe Rdn 52 ff.). Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person oder einer Gesellschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie kommt allen natürlichen und juristischen Personen zu.

 

Rz. 43

Jede natürliche Person (§ 1 BGB) kann Trägerin von Grundstücksrechten, insbesondere des Eigentums, sein. Wegen §§ 1923 Abs. 2, 2101 Abs. 1 S. 1 BGB kann auch eine ungeborene Person in das Grundbuch eingetragen werden,[81] sie muss dann durch bestimmende Merkmale, wie sie sich bspw. aus der Verfügung von Todes ergeben, bezeichnet werden. Eine verstorbene Person kann grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden; einzutragen sind die Erben nach § 35 GBO. Ausnahmsweise wirkt die Eintragung eines Verstorbenen nach von ihm als Erwerber erklärter Auflassung für die Erben, soweit die Einigung noch besteht (siehe § 20 GBO Rdn 52).[82]

 

Rz. 44

Die juristische Person des Zivilrechts ist rechts- und grundbuchfähig; sie ist mit ihrem Namen (beim e.V.) oder ihrer Firma (bei AG, e.G., KGaA, GmbH) mit Angabe des Registergerichts und der Registernummer in das Grundbuch einzutragen.

 

Rz. 45

Einer Personengesellschaft wird durch gesetzliche Regelung die Fähigkeit zuerkannt, aktiv am Rechtsverkehr teilzunehmen (siehe bereits oben Rdn 5); an erster Stelle ist § 124 Abs. 1 HGB für die OHG und die KG zu nennen (siehe auch Rdn 52). Ihre Eintragung erfolgt allein unter der Firma mit Angabe des Registergerichts und der Registernummer, jedoch ohne Nennung der Gesellschafter, die ja ihrerseits im Handelsregister eingetragen sind.

 

Rz. 46

Bei der Gesamthand (siehe oben Rdn 31 ff.) sind Träger von Rechten und Pflichten die Mitglieder der Gemeinschaft. Daher sind bei der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) die Eheleute Berechtigte, bei der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) die Erben.[83] Erbengemeinschaften werden daher auch nicht als rechtsfähig angesehen.[84] Eine Grundbuchfähigkeit der Erbengemeinschaft als Rechtspersönlichkeit ist zu verneinen.

 

Rz. 47

Eine Sonderstellung nimmt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, welcher der Gesetzgeber eine Rechtsfähigkeit zubilligt, wenn sie als solche am Rechtsverkehr teilnimmt und insbesondere im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 705 Abs. 2, §§ 707 ff. BGB; dazu Rdn 57).

 

Rz. 48

Der Begriff "Rechtsfähigkeit" ist gerade bei Personengesellschaften vorsichtig zu verwenden, er führt oft zu unklaren Grenzziehungen zum Begriff der juristischen Person.[85] Bei den Handelsgesellschaften sprach man daher früher zutreffender von "Teilrechtsfähigkeit". Der Gesetzgeber billigt mit § 14 Abs. 2 BGB den Personengesellschaften eine Teilrechtsfähigkeit zu, sie sind aber nicht juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit und den weiteren Eigenschaften der juristischen Person, wie insbes. die Möglichkeit der Fremdorganschaft oder der fehlenden persönlichen Haftung des Gesellschafters. Um Missverständnisse zu vermeiden, wäre es besser, statt des Begriffes der Rechtsfähigkeit weiterhin den der Teilrechtsfähigkeit zu gebrauchen (eingehend auch § 47 GBO Rdn 36 ff.). Treffend sprach bspw. die Insolvenzordnung in dem bis 31.12.2023 geltenden Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO in all diesen Fällen von "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit". Damit wurde zutreffend ausgedrückt, dass diesen Gesellschaften die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr zugebilligt wird, ohne dass sie aber juristische Personen sind. Leider hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1.1.2024 diese Terminologie aufgegeben und durch den Begriff "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.[86]

 

Rz. 49

Als Eintragungsfähigkeit wird die Eigenschaft bezeichnet, die der Inhalt einer Eintragung im Grundbuch haben muss, um wirksam zu sein. Sie steht im Gegensatz zum nicht eintragungsfähigen Inhalt des Grundbuchs, der wegen seiner Unwirksamkeit nicht eingetragen werden darf und im Verstoßfall nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen gelöscht werden muss.

 

Rz. 50

Mit dem Begriff der Erwerbsfähigkeit versucht man vorrangig Konstellationen zu erfassen, in denen einem Erwerbskandidaten der Erwerb versagt bleiben soll (z.B. infolge eines Erwerbsverbots durch eine einstweilige Verfügung).[87] Es wird aber auch auf das Problem hingewiesen, dass die Erben in Erbengemeinschaft – die Erbengemeinschaft selbst ist nicht rechtsfähig[88] – nur im Rahmen einer Surrogation nach § 2041 S. 1 BGB ein Recht erwerben können.[89]

 

Rz. 51

Unter "Grundbuchfähigkeit" verstehen manche die Eigenschaft, Eigentümer eines Grundstücks oder Berechtigter eines beschränkten dinglichen Rechts an ein...

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